(1) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige deutsche Träger die Kosten der Sachleistungen, die
a) den in Österreich wohnenden Rentenantragstellern und deren Familienangehörigen nach Artikel 26 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des Pauschbetrages nach Artikel 95 der Durchführungsverordnung,
b) den in Österreich wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in Österreich wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des Pauschbetrages nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung.
(2) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Deutschland wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in Deutschland wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des Pauschbetrages nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung.
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