Abweichend von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Anhang 10 zur Durchführungsverordnung werden bei Anwendung der Artikel 36 und 63 der Verordnung die Aufwendungen für Grenzgänger und ihre Familienangehörigen unmittelbar zwischen den beteiligten Trägern abgerechnet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise