BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

In Kraft seit 01. November 1999
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die Kultur ihrer Länder zu fördern. Sie werden staatliche, gesellschaftliche und andere Initiativen unterstützen, um eine umfassende kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft auf allen Ebenen, einschließlich der regionalen und der lokalen Ebenen, weiterzuentwickeln.

Artikel 2

Art. 2

Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Kultur im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere zu ermutigen

Gastspiele von Theatern, musikalischen und anderen künstlerischen Gruppen und Darstellern;

den direkten Austausch zwischen Theatern, Museen, Künstlervereinigungen und anderen kulturellen Einrichtungen;

die Durchführung von Ausstellungen;

gegenseitige Besuche von Vertretern verschiedener Gebiete der Kultur zur Entwicklung der Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch;

den Informationsaustausch über Festivals, Wettbewerbe, Konferenzen und andere in beiden Ländern durchgeführte Veranstaltungen;

die Realisierung von Kontakten und den Austausch von Fachleuten sowie von Materialien im Bereich des Bibliothekswesens;

die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Buch- und Verlagswesens;

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Übersetzungen von Literatur, von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur;

die Erweiterung direkter Kontakte und den Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet des Filmwesens beider Länder;

die Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Volkskultur;

die Erweiterung direkter Kontakte zwischen Rundfunk- und Fernsehanstalten und der Entwicklung der Beziehungen auf dem Gebiet der Presse;

die Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes und der Restaurierung von Kulturgütern.

Artikel 3

Art. 3

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Russischen Akademie der Wissenschaften.

Artikel 4

Art. 4

1. Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Forschung zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie zwischen Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen beider Länder.

2. Die Vertragsparteien unterstützen den gegenseitigen Austausch von Universitätslehrern, von Lektoren sowie von Lehrern anderer Hochschuleinrichtungen zur Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungen.

3. Nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewähren die Vertragsparteien Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen.

4. Die Vertragsparteien gewähren den Studierenden der jeweils anderen Seite die im Rahmen eines Programmes über Zusammenarbeit und Austausch gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieses Abkommens entsandt wurden, die gleichen Bedingungen bezüglich der Studiengebühren wie den eigenen Staatsbürgern.

Artikel 5

Art. 5

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Austausch von Fachleuten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur;

Entsendung von im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an Einrichtungen der Lehrerbildung des Empfangsstaates, die zur Gänze oder überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden;

Aktivitäten im Bereich der Lehrerfortbildung;

Entsendung von Sprachassistenten für Deutsch beziehungsweise Russisch an Bildungsinstitutionen des anderen Landes;

Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;

Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;

Austausch von Lehrbüchern und Lehrplänen.

Beide Vertragsparteien unterstützen dabei auch regionale und lokale Initiativen im Rahmen der bi- und multilateralen Zusammenarbeit.

Artikel 6

Art. 6

Die Vertragsparteien prüfen die Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse und Qualifikationen im Bildungsbereich.

Artikel 7

Art. 7

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung insbesondere durch

den Austausch von Fachleuten

die Weiterbildung von Fachleuten

den Austausch von Dokumentationen und von Informationsmaterial gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten.

Artikel 8

Art. 8

Die Vertragsparteien werden die Kontakte zwischen den Archiven beider Länder durch den Austausch von Fachleuten sowie von Informationsmaterialien und Archivalienreproduktionen und im Hinblick auf andere Formen der Zusammenarbeit ermutigen. Sie werden dazu beitragen, daß Archivdokumente für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, indem sie gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten einen größtmöglichen freien Zugang zu diesen gewähren.

Artikel 9

Art. 9

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen staatlichen Stellen zum Zwecke der Verhinderung der illegalen Verbringung von Kulturgütern.

Artikel 10

Art. 10

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des Urheberschutzes und der ihm verwandten Schutzrechte entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den betreffenden internationalen Verpflichtungen der beiden Staaten.

Artikel 11

Art. 11

Die Vertragsparteien werden die Entwicklung der Beziehungen der Jugendlichen beider Länder, die Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen, die sich mit Jugendproblemen beschäftigen, und die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit sowie direkte Kontakte zwischen Jugendorganisationen und in deren Bereich tätigen regierungsunabhängigen Organisationen fördern.

Artikel 12

Art. 12

Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports und ermutigen insbesondere direkte Kontakte der Sportorganisationen beider Staaten zum Zweck des Erfahrungsaustausches.

Artikel 13

Art. 13

Die Vertragsparteien ermutigen zur Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus als wichtiges Mittel, um die kulturellen Werte des jeweils anderen Landes kennenzulernen.

Artikel 14

Art. 14

Die Vertragsparteien ermutigen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen sowie deren Zusammenarbeit bei der Durchführung von Veranstaltungen, die den Zielen des vorliegenden Abkommens dienen.

Artikel 15

Art. 15

Die Vertragsparteien ermutigen die Tätigkeit der Kulturabteilung der österreichischen Botschaft in Moskau und die Tätigkeit des Russischen Zentrums für Wissenschaft und Kultur in Wien, das ein Kulturzentrum bei der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich ist und unter der Leitung des Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei der Regierung der Russischen Föderation steht, die beide den Zielen des vorliegenden Abkommens entsprechen.

Artikel 16

Art. 16

1. Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Gesetzgebung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der von ihnen zur Realisierung des vorliegenden Abkommens entsendeten Fachkräfte schaffen, insbesondere durch Hilfestellung bei

der Herstellung von Kontakten mit Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen des Empfangsstaates in bezug auf Fragen der kulturellen Zusammenarbeit;

der Visabeschaffung für die Fachkräfte und erforderlichenfalls auch für deren Familienangehörigen, wobei keine diesbezüglichen Gebühren eingehoben werden;

der Anmeldung der Fahrzeuge, die von ihnen für die Zeit ihres Aufenthalts im Empfangsstaat eingeführt werden.

2. Die Besteuerung des Gehalts und anderer Entlohnungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fachkräfte erfolgt gemäß den zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten.

Artikel 17

Art. 17

1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die zumindest alle drei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Russischen Föderation tagt.

2. Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme der Zusammenarbeit und des Austausches, die auch die organisatorischen und finanziellen Bedingungen ihrer Realisierung und die Frage der medizinischen Betreuung der am Austausch teilnehmenden Personen einschließen. Sie zieht Bilanz über die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens und erarbeitet Empfehlungen für die Prioritäten in der weiteren kulturellen Zusammenarbeit.

3. Zur Durchführung dieses Abkommens können die Bundesministerien der Republik Österreich und die entsprechenden Institutionen der Russischen Föderation im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gesonderte Vereinbarungen zur Zusammenarbeit abschließen.

Artikel 18

Art. 18

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweils erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation das Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März 1968 außer Kraft.

Artikel 19

Art. 19

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich automatisch jeweils um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Wien, am 27. Oktober 1998, in zwei Ausfertigungen, jeweils in deutscher und in russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.