1. Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Gesetzgebung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der von ihnen zur Realisierung des vorliegenden Abkommens entsendeten Fachkräfte schaffen, insbesondere durch Hilfestellung bei
– der Herstellung von Kontakten mit Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen des Empfangsstaates in bezug auf Fragen der kulturellen Zusammenarbeit;
– der Visabeschaffung für die Fachkräfte und erforderlichenfalls auch für deren Familienangehörigen, wobei keine diesbezüglichen Gebühren eingehoben werden;
– der Anmeldung der Fahrzeuge, die von ihnen für die Zeit ihres Aufenthalts im Empfangsstaat eingeführt werden.
2. Die Besteuerung des Gehalts und anderer Entlohnungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fachkräfte erfolgt gemäß den zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten.
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