1. Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Forschung zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie zwischen Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen beider Länder.
2. Die Vertragsparteien unterstützen den gegenseitigen Austausch von Universitätslehrern, von Lektoren sowie von Lehrern anderer Hochschuleinrichtungen zur Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungen.
3. Nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewähren die Vertragsparteien Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen.
4. Die Vertragsparteien gewähren den Studierenden der jeweils anderen Seite die im Rahmen eines Programmes über Zusammenarbeit und Austausch gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieses Abkommens entsandt wurden, die gleichen Bedingungen bezüglich der Studiengebühren wie den eigenen Staatsbürgern.
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