Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)
Begriffsbestimmungen
Art. 2Verkehrsrechte
Art. 3Erforderliche Bewilligungen
Art. 4Aufhebung und Widerruf
Art. 5Kapazitätsregelung
Art. 6Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Art. 7Befreiung von Zöllen und Abgaben
Art. 8Direkter Transitverkehr
Art. 8aSicherheit der Zivilluftfahrt
Art. 9Beförderungstarife
Art. 10Überweisung von Erträgen
Art. 11Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
Art. 12Beratungen und Abänderungen
Art. 13Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Art. 14Austausch statistischer Daten
Art. 15Beendigung
Art. 16Registrierung
Art. 17Inkrafttreten
Anl. 1Anhang
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, soweit diese für beide Vertragschließende Parteien in Kraft getreten sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und im Falle der Regierung der Republik Indonesien den Minister of Communications und jede andere Person oder Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig vom genannten Minister ausgeübten Funktionen oder ähnlicher Funktionen ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiete der Vertragschließenden Parteien“ das Hoheitsgebiet der Republik Indonesien und das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Der Ausdruck „Indonesien“ umfaßt das Hoheitsgebiet der Republik Indonesien einschließlich der Hoheitsgewässer sowie einen Teil des Kontinentalsockels und der angrenzenden Gewässer, über die die Republik Indonesien die Staatshoheit oder Hoheitsbefugnisse gemäß den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 hat;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention jeweils zuerkannte Bedeutung;
f) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“ festgelegte Typen der Luftfahrzeuge, Frequenz der Fluglinien, Anzahl der Sitze und/oder Frachtkapazität nach Umfang oder Gewicht, die bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Art. 2 Verkehrsrechte
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei die im vorliegenden Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien auf den im entsprechenden Abschnitt im Anhang hiezu festgelegten Flugstrecken (in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ und „die festgelegten Flugstrecken“ genannt).
2. Das Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei genießt die folgenden Vorrechte:
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei ohne Landung zu überfliegen;
b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
c) beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei auf den für diese Flugstrecke im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im internationalen Luftverkehr Fluggäste, Frachtgut und Post abzusetzen und aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste, Frachtgut oder Post, deren Besitmmungsort ein anderer Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei ist, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
4. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels unterliegt der Betrieb vereinbarter Fluglinien in Gebieten, wo Feindseligkeiten ausgebrochen sind oder die unter militärischer Besatzung stehen, oder in davon betroffenen Gebieten in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Konvention der Genehmigung der zuständigen Militärbehörde.
Artikel 3
Art. 3 Erforderliche Bewilligungen
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragschließende Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
3. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragschließenden Partei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
4. Von dem seitens einer der Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragschließenden Partei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragschließenden Partei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
5. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
6. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen worden ist.
Artikel 4
Art. 4 Aufhebung und Widerruf
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auszusetzen, oder die für die Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden Partei liegen, oder
b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragschließenden Parteien darum ersucht hat.
Artikel 5
Art. 5 Kapazitätsregelung
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei hat in jeder Hinsicht in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb internationalen Verkehrs zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Parteien und darüber hinaus zu erhalten.
2. Beim Betrieb der Fluglinien hat das Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei die Interessen des Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um den auf der gesamten oder einem Teil der gleichen Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
3. Die bereitzustellende Beförderungskapazität, die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien und die Art des Luftverkehrs, das heißt, ob im Transit durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei oder mit Endpunkt in diesem, einschließlich der allfälligen Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit, ist von den Luftfahrtbehörden in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen zu vereinbaren.
4. Jede Erhöhung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer der beiden Vertragschließenden Parteien bereitzustellenden Beförderungskapazität oder zu betreibenden Fluglinienfrequenz ist zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien auf der Grundlage der voraussichtlichen Verkehrsnachfrage zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Parteien und jedes weiteren gemeinsam zu vereinbarenden und festzulegenden Verkehrs zu vereinbaren.
5. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung die Flugpläne zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
6. Bis zu dieser Vereinbarung oder Regelung gelten die bereits in Kraft befindlichen Regelungen für die Beförderungskapazität und Frequenz.
Artikel 6
Art. 6 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.
Artikel 7
Art. 7 Befreiung von Zöllen und Abgaben
1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragschließenden Partei festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien an Bord genommen wurden und die zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragschließenden Partei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
d) Gepäck und Frachtgut im Direkttransit.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer der Vertragschließenden Parteien betriebenen Luftfahrzeuges befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 8
Art. 8 Direkter Transitverkehr
Nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragschließenden Partei unterliegen die Fluggäste, das Gepäck und das Frachtgut im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet jeder Vertragschließenden Partei grundsätzlich keiner Kontrolle.
Artikel 8a
Art. 8a Sicherheit der Zivilluftfahrt
1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne die Allgemeinheit ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten zu beschränken, handeln die Vertragschließenden Parteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem sie noch beitreten.
2. Die Vertragschließenden Parteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, von deren Fluggästen und Besatzungsmitgliedern, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragschließenden Parteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragschließenden Parteien anwendbar sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.
4. Beide Vertragschließenden Parteien kommen überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten werden können, die von der anderen Vertragschließenden Partei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei zu befolgen. Beide Vertragschließenden Parteien tragen dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Vorräte an Bord sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragschließenden Parteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragschließenden Partei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.
5. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragschließenden Parteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalls oder der Gefahr eines solchen.
6. Sollte eine Vertragschließende Partei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.
Artikel 9
Art. 9 Beförderungstarife
1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Beförderung (wie Geschwindigkeits- und Bequemlichkeitsstandards) in angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.
3. Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes getroffen werden.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich auf einen dieser Tarife nicht einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden oder geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden Partei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei während der ersten dreißig (30) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von sechzig (60) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien sich bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
6. Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4 vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, so werden die Vertragschließenden Parteien sich bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
7. Ein Tarif tritt nur dann in Kraft, wenn er von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien genehmigt wurde.
8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 10
Art. 10 Überweisung von Erträgen
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben jederzeit, wann immer darum ersucht wird, in jeder frei konvertierbaren Währung zum vorherrschenden Wechselkurs frei zu überweisen.
2. Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, sind die Überweisungen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmen.
Artikel 11
Art. 11 Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei ist dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben,
a) das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben,
b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Artikel 12
Art. 12 Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.
2. Hält eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratung (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden kann) hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragschließende Parteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen und treten zum Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels, worin diese Genehmigung mitgeteilt wird, in Kraft.
3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
Artikel 13
Art. 13 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Parteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden Parteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung unterbreitet werden, wobei jeweils einer von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten bestellt werden soll. Jede Vertragschließende Partei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragschließenden Parteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, jede auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
4. Verabsäumt es eine Vertragschließende Partei oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei eine nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, kann die andere Vertragschließende Partei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragschließenden Partei oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen dieser Vertragschließenden Partei oder dem säumigen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf Grund des vorliegenden Abkommens gewährt hat, einschränken, untersagen oder widerrufen.
5. Jede Vertragschließende Partei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; die Gebühr für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.
Artikel 14
Art. 14 Austausch statistischer Daten
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen übermitteln, die zum Zweck der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien bereitgestellten Beförderungskapazität vernünftigerweise gefordert werden können.
Artikel 15
Art. 15 Beendigung
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende Partei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 16
Art. 16 Registrierung
Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.
Artikel 17
Art. 17 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragschließenden Parteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN am 19. März 1987 in Wien in englischer Sprache.
Anhang
Abschnitt I
Anl. 1
1. Flugstrecken, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Indonesien in beiden Richtungen betrieben werden:
Abflugpunkte | Zwischenpunkte | Ankunftspunkte | Punkte darüber hinaus |
Punkte in Indonesien | 2 Punkte in Südostasien 2 Punkte auf dem Asiatischen Subkontinent Dubai oder Abu Dhabi und Kairo | Wien | 2 Punkte in Europa |
2. Flugstrecken, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich in beiden Richtungen betrieben werden:
Abflugpunkte | Zwischenpunkte | Ankunftspunkte | Punkte darüber hinaus |
Punkte in Österreich | 2 Punkte im Golfgebiet 2 Punkte auf dem Asiatischen Subkontinent 2 Punkte in Südostasien | Jakarta | 2 Punkte im Bereich Australien/Neuseeland |
Abschnitt II
Anl. 1
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei kann bei einem oder allen Flügen darauf verzichten, irgendeinen der obigen Punkte anzufliegen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf dieser Flugstrecke in dem Hoheitsgebiet dieser Vertragschließenden Partei ihren Ausgangspunkt und Endpunkt haben.