Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, soweit diese für beide Vertragschließende Parteien in Kraft getreten sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und im Falle der Regierung der Republik Indonesien den Minister of Communications und jede andere Person oder Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig vom genannten Minister ausgeübten Funktionen oder ähnlicher Funktionen ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiete der Vertragschließenden Parteien“ das Hoheitsgebiet der Republik Indonesien und das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Der Ausdruck „Indonesien“ umfaßt das Hoheitsgebiet der Republik Indonesien einschließlich der Hoheitsgewässer sowie einen Teil des Kontinentalsockels und der angrenzenden Gewässer, über die die Republik Indonesien die Staatshoheit oder Hoheitsbefugnisse gemäß den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 hat;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention jeweils zuerkannte Bedeutung;
f) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“ festgelegte Typen der Luftfahrzeuge, Frequenz der Fluglinien, Anzahl der Sitze und/oder Frachtkapazität nach Umfang oder Gewicht, die bereitgestellt werden kann.
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