1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei hat in jeder Hinsicht in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb internationalen Verkehrs zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Parteien und darüber hinaus zu erhalten.
2. Beim Betrieb der Fluglinien hat das Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei die Interessen des Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um den auf der gesamten oder einem Teil der gleichen Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
3. Die bereitzustellende Beförderungskapazität, die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien und die Art des Luftverkehrs, das heißt, ob im Transit durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei oder mit Endpunkt in diesem, einschließlich der allfälligen Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit, ist von den Luftfahrtbehörden in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen zu vereinbaren.
4. Jede Erhöhung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer der beiden Vertragschließenden Parteien bereitzustellenden Beförderungskapazität oder zu betreibenden Fluglinienfrequenz ist zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien auf der Grundlage der voraussichtlichen Verkehrsnachfrage zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Parteien und jedes weiteren gemeinsam zu vereinbarenden und festzulegenden Verkehrs zu vereinbaren.
5. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung die Flugpläne zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
6. Bis zu dieser Vereinbarung oder Regelung gelten die bereits in Kraft befindlichen Regelungen für die Beförderungskapazität und Frequenz.
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