1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben jederzeit, wann immer darum ersucht wird, in jeder frei konvertierbaren Währung zum vorherrschenden Wechselkurs frei zu überweisen.
2. Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, sind die Überweisungen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise