1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei die im vorliegenden Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien auf den im entsprechenden Abschnitt im Anhang hiezu festgelegten Flugstrecken (in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ und „die festgelegten Flugstrecken“ genannt).
2. Das Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei genießt die folgenden Vorrechte:
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei ohne Landung zu überfliegen;
b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
c) beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei auf den für diese Flugstrecke im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im internationalen Luftverkehr Fluggäste, Frachtgut und Post abzusetzen und aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste, Frachtgut oder Post, deren Besitmmungsort ein anderer Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei ist, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
4. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels unterliegt der Betrieb vereinbarter Fluglinien in Gebieten, wo Feindseligkeiten ausgebrochen sind oder die unter militärischer Besatzung stehen, oder in davon betroffenen Gebieten in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Konvention der Genehmigung der zuständigen Militärbehörde.
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