1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Parteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden Parteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung unterbreitet werden, wobei jeweils einer von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten bestellt werden soll. Jede Vertragschließende Partei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragschließenden Parteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, jede auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
4. Verabsäumt es eine Vertragschließende Partei oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei eine nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, kann die andere Vertragschließende Partei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragschließenden Partei oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen dieser Vertragschließenden Partei oder dem säumigen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf Grund des vorliegenden Abkommens gewährt hat, einschränken, untersagen oder widerrufen.
5. Jede Vertragschließende Partei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; die Gebühr für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.
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