BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

In Kraft seit 01. Dezember 1984
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße zwischen den beiden Staaten sowie im Transit über ihre Gebiete.

Art. 2 Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

(1) „Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft mit dem Hauptsitz entweder in der Republik Österreich oder in der Sozialistischen Republik Rumänien, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße oder zum Werkverkehr befugt ist.

(2) „Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, das zur Beförderung von Gütern oder zur Beförderung von mehr als neun Personen – einschließlich des Lenkers – gebaut und auf der Straße verwendet wird und im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist. „Fahrzeug“ bedeutet auch die Einheit, bestehend aus einem Fahrzeug, das auf dem Gebiet einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist, und einem Anhänger oder Sattelanhänger, der in einem Drittland zugelassen ist. In diesem Fall werden für den Anhänger und für den Sattelanhänger dieselben Vorschriften wie für das ziehende Fahrzeug angewendet.

(3) „Genehmigung“ jede Lizenz oder Vollmacht, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von einer der beiden Vertragsparteien ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer einen Unternehmer berechtigt, mit einem Kraftfahrzeug Beförderungen zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit über ihre Gebiete durchzuführen.

PERSONENBEFÖRDERUNGEN

Art. 3 Artikel 3

(1) Als Kraftfahrlinienverkehr wird die Personenbeförderung mit Omnibussen auf einer bestimmten Strecke nach festgelegtem Fahrplan und Tarif bezeichnet, mit der Berechtigung, an den Ausgangs- und Endpunkten und anderen festgelegten Haltestellen Reisende aufzunehmen oder abzusetzen.

(2) Eine Kraftfahrlinie kann mit Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien für das Streckenstück ihres Gebietes, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sowie mit der Zustimmung der Transitstaaten errichtet werden. Die Genehmigung wird für die Dauer von ein bis fünf Jahren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt.

(3) Anträge auf Erteilung der Genehmigungen gemäß Absatz 2 werden rechtzeitig der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei schriftlich übermittelt. Diese Anträge müssen folgende Angaben enthalten: Name und Firma des Unternehmers, Fahrtstrecke, Fahrplan, Tarife, Haltestellen zur Aufnahme oder Absetzung von Fahrgästen, sowie die Betriebsperiode.

(4) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich auf schriftlichem Weg oder im Gemischten Ausschuß insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Einrichtung neuer Kraftfahrlinien;

b) Fahrpläne;

c) Tarife;

d) Beförderungsbedingungen;

e) Einschränkung, Erweiterung oder Einstellung von Kraftfahrlinien.

Art. 4 Artikel 4

Von den in Artikel 5 angeführten Ausnahmen abgesehen dürfen Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr von Unternehmern der einen Vertragspartei nur mit einer im vorhinein von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden.

Art. 5 Artikel 5

(1) Nicht genehmigungspflichtig sind folgende Personenbeförderungen:

1. Die Beförderung derselben Personen mit demselben Fahrzeug auf der gesamten Fahrtstrecke, wobei der Ausgangs- und Endpunkt der Reise innerhalb des Landes liegt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und während der Fahrt oder bei Haltestellen außerhalb des betreffenden Landes keine Person aufgenommen oder abgesetzt wird.

2. Die Beförderung einer Personengruppe von einem Ort auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, zu einem Ort auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, wobei die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.

3. Die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei, sofern die Fahrtdauer mehr als 16 Tage beträgt.

(2) Ausnahmsweise dürfen Reisende auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei vorliegt.

GÜTERBEFÖRDERUNG

Art. 6 Artikel 6

(1) Mit Ausnahme der in Artikel 8 angeführten Beförderungen dürfen Güterbeförderungen zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit über deren Gebiete nur auf Grund einer vorher von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden; die Genehmigung gilt für ein Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen.

(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Bereich das Fahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auf den Namen des betreffenden Unternehmers ausgegeben; sie darf nur von diesem Unternehmer verwendet werden und ist nicht übertragbar.

Art. 7 Artikel 7

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Art und Anzahl der Genehmigungen für das folgende Jahr; sie werden bis zum 30. November eines jeden Jahres übermittelt werden.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen das Musterformular für die Genehmigung.

Art. 8 Artikel 8

Keiner Genehmigungspflicht unterliegen:

a) Die Leereinfahrt im Güterverkehr eingesetzter Fahrzeuge, die verwendet werden für:

den Ersatz von beschädigten Fahrzeugen,

die Beförderung, Abschleppung oder Reparatur von unfallbeschädigten Fahrzeugen;

b) die Beförderung von Leichen;

c) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Messen und Ausstellungen oder für andere kulturelle Veranstaltungen;

d) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die zur Werbung und Information bestimmt sind;

e) die Beförderung von Umzugsgut;

f) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film- oder Sportveranstaltungen, sowie zu Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen;

g) die Beförderung von Gegenständen für die medizinische Versorgung in Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen.

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 9 Artikel 9

Die in Artikel 2 genannten Unternehmer können Beförderungen zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittland sowie von einem Drittland in das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen, sofern sie dafür die Genehmigung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei erhalten haben.

Art. 10 Artikel 10

(1) Falls das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die auf dem Gebiet einer Vertragspartei geltenden Höchstgrenzen überschreiten, benötigt das Fahrzeug eine besondere Bewilligung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.

(2) Bindet diese Bewilligung das Fahrzeug an eine bestimmte Route, so ist die Beförderung nur auf dieser Route zulässig.

Art. 11 Artikel 11

Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt einem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Personen oder Güter zur Beförderung innerhalb dieses Gebietes aufzunehmen.

Art. 12 Artikel 12

In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen geregelt sind, zu deren Vertragsstaaten die beiden Vertragsparteien gehören oder denen sie beigetreten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien Anwendung.

Art. 13 Artikel 13

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals nals gegen die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften, gegen die Bestimmungen dieses Abkommens oder gegen die in der Beförderungsgenehmigung angeführten Bedingungen, kann die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen treffen:

a) Verwarnung des betreffenden Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;

b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den betreffenden Unternehmer für Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung.

(2) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Abs. 1.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der gesetzmäßigen Maßnahmen, die von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, getroffen werden.

Art. 14 Artikel 14

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bestimmen einvernehmlich die Dokumente betreffend die Kontrolle der gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens durchgeführten Beförderungen.

(2) Die Genehmigungen und andere auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollberechtigten der Vertragsparteien vorzuweisen.

Art. 15 Artikel 15

Die grenzüberschreitende Güterbeförderung unterliegt der Abgabenerhebung hebung gemäß den jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien.

Art. 16 Artikel 16

Die Vertragsparteien geben einander die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden bekannt. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Art. 17 Artikel 17

(1) Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei kann das Zusammentreten eines aus Vertretern beider Vertragsparteien gebildeten Gemischten Ausschusses zur Erörterung von Fragen, die sich bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens ergeben, verlangen.

(2) Der Gemischte Ausschuß tritt abwechselnd auf dem Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei zusammen.

Art. 18 Artikel 18

Alle Zahlungen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, erfolgen in frei konvertierbarer Währung oder gemäß dem zwischen den beiden Vertragsparteien geltenden Zahlungsabkommen.

Art. 19 Artikel 19

Die Auslegung und die Durchführung dieses Abkommens ist in dem angeschlossenen Zusatzprotokoll geregelt. Sollten damit zusammenhängende Fragen von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht auf direktem Weg untereinander gelöst werden können, so sind sie auf diplomatischem Weg zu lösen.

Art. 20 Artikel 20

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.

(3) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens tritt die am 27. Mai 1964 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und Fernmeldewesen der Rumänischen Volksrepublik über den Grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße *) außer Kraft.

Geschehen zu Bukarest am 3. 12. 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 252/1964

ZUSATZPROTOKOLL

Anl. 1

Zwecks Anwendung der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern, das in Bukarest am 3. 12. 1983 unterzeichnet wurde, wird folgendes vereinbart:

I. PERSONENBEFÖRDERUNGEN

Anl. 1

1. Kraftfahrlinienverkehr

1.1. Anträge auf Erteilung der Genehmigungen für regelmäßige Kraftfahrlinien einschließlich des Transitverkehrs sind den zuständigen Behörden des Landes zu übermitteln, in dem das Fahrzeug für den Verkehr zugelassen wurde.

1.2. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß die notwendigen Angaben enthalten (Vorschlag für den Fahrplan und die Tarife, Fahrtstrecke, Betriebsperiode im Laufe des Jahres, vorgesehene Angaben für den Betriebsbeginn).

1.3. Ist die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen wurde, in der Lage, den Antrag zu bewilligen, so überreicht sie ein Exemplar und ihre Bekanntmachung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei.

1.4. Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei übermittelt der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ein Duplikat der Genehmigung für ihr Gebiet.

1.5. Der Preis der Fahrkarten ist in der Währung jenes Staates zu bezahlen, auf dessen Gebiet die Fahrkarten ausgestellt werden.

2. Gelegenheitsverkehr

2.1. In den Fällen, in denen Personenbeförderungen einer vorherigen Genehmigung unterliegen, sind die entsprechenden Anträge an die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu richten. Diese übermittelt die Anträge spätestens 10 Tage vor dem vorgesehenen Reiseantritt der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei.

2.2. Anträge auf Erteilung der Genehmigung müssen folgende Angaben enthalten:

Name und Adresse des Reiseveranstalters;

Name und Adresse des Unternehmers;

Anzahl der benützten Fahrzeuge;

Anzahl der beförderten Personen;

Angaben über den Grenzübertritt mit genauer Angabe der Strecken die mit und ohne Fahrgäste zurückgelegt werden;

die Fahrtstrecke und gegebenenfalls jene Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden;

Art der Reise.

2.3. Mit Ausnahme der Namen und der Adressen des Veranstalters und des Unternehmers kann die Angabe einer oder mehrerer der oben erwähnten Daten entfallen, wenn der Unternehmer diese Daten vor der Durchführung der Beförderung auf der Fahrtstrecke, die die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei bestimmt, anzeigt.

II. GÜTERBEFÖRDERUNG

Anl. 1

3. Genehmigungen

Der Gemischte Ausschuß wird gemäß Artikel 17 erstmals innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens zur Erörterung von im Zusammenhang mit den in Artikel 7 stehenden Fragen zusammentreten.

III. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Anl. 1

4. Dokumente

4.1. Folgende Dokumente sind auf Verlangen der Kontrollberechtigten jeder Vertragspartei vorzuweisen:

4.1.1. Fahrtenblatt und Verzeichnis der Reisenden für Güterbeförderungen im Gelegenheitsverkehr.

4.1.2. Frachtbrief in Übereinstimmung mit dem Muster, das von der Konvention betreffend den Vertrag für grenzüberschreitende Güterbeförderung auf der Straße (CMR) festgelegt wurde oder ein anderes gleichartiges Dokument für Güterbeförderung (Werkverkehrsbescheinigung, Ro/Ro-Verkehr etc.).

4.1.3. Beförderungsgenehmigung für die Beförderungen, die der ordnungsgemäßen Genehmigung unterliegen.

4.1.4. Führerschein (national oder international) des Lenkers und Zulassungsschein des Kraftfahrzeuges.

Geschehen zu Bukarest am 3. 12. 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.