Keiner Genehmigungspflicht unterliegen:
a) Die Leereinfahrt im Güterverkehr eingesetzter Fahrzeuge, die verwendet werden für:
– den Ersatz von beschädigten Fahrzeugen,
– die Beförderung, Abschleppung oder Reparatur von unfallbeschädigten Fahrzeugen;
b) die Beförderung von Leichen;
c) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Messen und Ausstellungen oder für andere kulturelle Veranstaltungen;
d) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die zur Werbung und Information bestimmt sind;
e) die Beförderung von Umzugsgut;
f) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film- oder Sportveranstaltungen, sowie zu Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen;
g) die Beförderung von Gegenständen für die medizinische Versorgung in Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen.
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