Art. 14 Artikel 14 — Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
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(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bestimmen einvernehmlich die Dokumente betreffend die Kontrolle der gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens durchgeführten Beförderungen.
(2) Die Genehmigungen und andere auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollberechtigten der Vertragsparteien vorzuweisen.
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