BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der StraßeArt. 14

Art. 14Artikel 14

In Kraft seit 01. Dezember 1984
Up-to-date

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bestimmen einvernehmlich die Dokumente betreffend die Kontrolle der gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens durchgeführten Beförderungen.

(2) Die Genehmigungen und andere auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollberechtigten der Vertragsparteien vorzuweisen.

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