(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Art und Anzahl der Genehmigungen für das folgende Jahr; sie werden bis zum 30. November eines jeden Jahres übermittelt werden.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen das Musterformular für die Genehmigung.
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