(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.
(3) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens tritt die am 27. Mai 1964 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und Fernmeldewesen der Rumänischen Volksrepublik über den Grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße *) außer Kraft.
Geschehen zu Bukarest am 3. 12. 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 252/1964
Keine Verweise gefunden
Rückverweise