Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)
Allgemeines
Art. 2Begriffsbestimmungen
Art. 3Grenzübergang
Art. 4Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß- und Übergangsdienst auf den Anschlußgrenzstrecken und in den Übergangsbahnhöfen
Art. 5Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst
Art. 6Tarifschnittpunkt und Grundsätze der Vergütungen für Leistungen
Art. 7Anlagen
Art. 8Dienstausübung und Vertretung in den Übergangsbahnhöfen
Art. 9Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
Art. 10Sprachgebrauch
Art. 11Rechtsvorschriften für die Eisenbahnbediensteten
Art. 12Beistand und Schutz
Art. 13Dienstkleidung
Art. 14Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der Eisenbahnbediensteten
Art. 15Gebrauchsgegenstände der Dienststellen
Art. 16Dienstsendungen
Art. 21Haftung
Art. 22Abgabenfreiheit für Vereinbarungen
Art. 23Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Art. 24Schlußbestimmungen
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Allgemeines
(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.
(2) Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den für den Grenzübergang eröffneten Eisenbahnstrecken in den im Artikel 3 genannten Übergangsbahnhöfen durchgeführt.
Artikel 2
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn des Abkommens bezeichnen die Begriffe
1. „Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, auf dessen Gebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet;
2. „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
3. „Eisenbahn“ die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), die Ungarischen Staatsbahnen (MAV) und die Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn (ROeEE), welche einen österreichischen und einen ungarischen Betriebsteil umfaßt;
4. „anschlußgebende Eisenbahn“ die Eisenbahn des Gebietsstaates;
5. „anschlußnehmende Eisenbahn“ die Eisenbahn des Nachbarstaates;
6. „Anschlußgrenzstrecke“ die Eisenbahnstrecke zwischen der Staatsgrenze und dem Übergangsbahnhof;
7. „Anschluß- und Übergangsdienst“ den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Betriebs- und Verkehrsdienst der Eisenbahnen;
8. „Übergangsbahnhof“ den Bahnhof, in dem der Anschluß- bzw. Übergangsdienst der Eisenbahnen durchgeführt wird;
9. „Grenzbahnhof“ den der Staatsgrenze nächstgelegenen besetzten Bahnhof im Nachbarstaat;
10. „Dienststellen“ die Stellen der Eisenbahnen in den Übergangsbahnhöfen;
11. „Eisenbahnbedienstete“ die Personen, die bei den Eisenbahnen im Rahmen des Anschluß- und Übergangsdienstes ihren Dienst ausüben.
Artikel 3
Art. 3 Grenzübergang
(1) Für den Grenzübergang sind nachfolgende Eisenbahnstrecken eröffnet:
1. Nickelsdorf-Hegyeshalom mit dem Übergangsbahnhof Hegyeshalom und dem Grenzbahnhof Zurndorf;
2. Mogersdorf-Szentgotthard mit dem Übergangsbahnhof Szentgotthard und dem Grenzbahnhof Jennersdorf;
3. Loipersbach-Schattendorf-Sopron mit dem Übergangsbahnhof Sopron deli p.u. für den Übergang zu den MAV und mit dem Übergangsbahnhof Sopron für den Übergang zum ungarischen Betriebsteil der ROeEE und dem Grenzbahnhof Loipersbach-Schattendorf;
4. Baumgarten-Sopron mit dem Übergangsbahnhof Sopron und dem Grenzbahnhof Baumgarten;
5. Pamhagen-Fertöszentmiklos mit dem Übergangsbahnhof Pamhagen und dem Grenzbahnhof Fertöujlak;
6. Deutschkreuz-Sopron mit dem Übergangsbahnhof Sopron für den Übergang zum ungarischen Betriebsteil der ROeEE und Sopron deli p. u. für den Übergang zu den MAV und dem Grenzbahnhof Deutschkreuz.
(2) In den Übergangsbahnhöfen Hegyeshalom, Sopron deli p. u. und Sopron wird grundsätzlich der gesamte Anschluß- und Übergangsdienst beider Eisenbahnen gemeinschaftlich durchgeführt. Das heißt, daß je nach den Erfordernissen entweder der Anschluß- und Übergangsdienst von jeder Eisenbahn für sich oder von einer Eisenbahn ganz oder teilweise für die andere oder auch gemeinsam durchgeführt wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Verbesserung des Eisenbahnverkehrs jedoch auch vereinbaren, daß
1. der gemäß Absatz 1 Ziffer 3 und 6 in Sopron deli p. u. durchzuführende Anschluß- und Übergangsdienst zwischen den ÖBB und den MAV zur Gänze nach Sopron verlegt wird, wo er gegebenenfalls auch durch die ROeEE namens der MAV durchgeführt werden kann,
2. für den Übergangsbahnhof Szentgotthard eine gleiche Regelung wie für die im Absatz 2 genannten Übergangsbahnhöfe getroffen wird,
3. bestimmte Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 1 genannten Übergangsbahnhöfen abgewickelt werden, wobei in diesen Fällen die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden sind.
(4) Die Eisenbahnen vereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung durch die innerstaatlich zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, welcher Verkehr (Personen-, Reisegepäck-, Expreßgut- und Güterverkehr) in den Übergangsbahnhöfen abgewickelt wird.
Artikel 4
Art. 4 Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß- und Übergangsdienst auf den Anschlußgrenzstrecken und in den Übergangsbahnhöfen
(1) Die anschlußnehmende Eisenbahn ist berechtigt und verpflichtet, den öffentlichen Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet des Gebietsstaates von der Staatsgrenze bis zum Übergangsbahnhof durchzuführen. Dazu wird der anschlußnehmenden Eisenbahn die Anschlußgrenzstrecke – soweit diese nicht ohnedies in ihrem Eigentum steht – zur Benützung überlassen und die Mitbenützung des Übergangsbahnhofes in dem Umfang gestattet, in dem dies zur Durchführung ihres dort abzuwickelnden Anschluß- und Übergangsdienstes notwendig ist.
(2) Die Eisenbahnen haben den Anschluß- und Übergangsdienst durch besondere Vereinbarungen derart zu regeln, daß hiedurch eine rasche und zweckmäßige Dienstabwicklung auf den Anschlußgrenzstrecken und in den Übergangsbahnhöfen gesichert ist.
(3) Die auf den Anschlußgrenzstrecken verkehrenden Züge werden von der anschlußnehmenden Eisenbahn nach ihren Verkehrsvorschriften mit ihren Triebfahrzeugen und ihrem Personal bis zum Übergangsbahnhof geführt. In den Übergangsbahnhöfen selbst gelten die Vorschriften der anschlußgebenden Eisenbahn. Die Eisenbahnen können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes Vorschriften der anschlußnehmenden Eisenbahn angewendet werden.
(4) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiet des einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates.
(5) Reisegepäck, Expreßgut, Güter, Wagen, Lademittel, Behälter, Paletten und die dazugehörigen Beförderungspapiere sind in den Übergangsbahnhöfen zu übergeben und zu übernehmen.
Artikel 5
Art. 5 Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst
(1) Die Eisenbahnen können vereinbaren, daß Züge mit Triebfahrzeugen und Personal der anderen Eisenbahnen auch über den Übergangsbahnhof hinaus gefahren werden. Diesfalls gelten der Artikel 4 Absatz 4, der Artikel 6 Absatz 4 und der Artikel 13 entsprechend. Darüber hinaus haben die Eisenbahnen die zur sicheren Abwicklung des erweiterten Zugförderungs- und Zugbegleitdienstes erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren.
(2) Für Fahrten über den Übergangsbahnhof hinaus benötigen die Eisenbahnbediensteten zum Grenzübertritt und zum Aufenthalt im anderen Vertragsstaat einen Reisepaß und, sofern dies nach den jeweils bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen erforderlich ist, einen Sichtvermerk, der frei von Gebühren und Abgaben zu erteilen ist.
Artikel 6
Art. 6 Tarifschnittpunkt und Grundsätze der Vergütungen für Leistungen
(1) Der Tarifschnittpunkt liegt für die im Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 3 genannten Eisenbahnstrecken an der Staatsgrenze, für die in den Ziffern 4 und 6 genannten Strecken in Sopron und für die in Ziffer 5 genannte Strecke in Pamhagen.
(2) Für Anschlußgrenzstrecken mit dem Tarifschnittpunkt an der Staatsgrenze kommen die Tarifeinnahmen aus der Beförderung von der Staatsgrenze bis zum Übergangsbahnhof der anschlußgebenden Eisenbahn zu; der anschlußnehmenden Eisenbahn sind die Traktionsleistungen zu vergüten. Bezüglich der Strecke Deutschkreutz-Sopron wird eine Sonderregelung zwischen den ÖBB und den MAV getroffen.
(3) Die Abgeltung der Traktionsleistungen auf den Anschlußgrenzstrecken Staatsgrenze bei Baumgarten-Sopron und Pamhagen-Staatsgrenze bei Fertöujlak wird von der ROeEE intern geregelt.
(4) Soweit Leistungen nicht im Naturalausgleich oder auf Grund anderer Vereinbarungen abgegolten werden, sind die Selbstkosten zu vergüten. Die Einzelheiten werden von den Eisenbahnen vereinbart.
Artikel 7
Art. 7 Anlagen
(1) Jede Eisenbahn beaufsichtigt, erhält und erneuert alle für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr notwendigen Anlagen einschließlich Fernmeldeanlagen sowie die Geräte der auf ihrem Gebiet befindlichen Übergangsbahnhöfe und Anschlußgrenzstrecken auf ihre Kosten, soweit die Eisenbahnen nicht anderes vereinbaren.
(2) Neu-, Zu- und Umbauten in den Übergangsbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken werden nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Eisenbahnen von der anschlußgebenden Eisenbahn auf ihre Kosten ausgeführt und verbleiben in ihrem Eigentum.
(3) Der anschlußnehmenden Eisenbahn werden in den Übergangsbahnhöfen die von ihr zur Abwicklung ihres Dienstes benötigten Anlagen, Räume und Einrichtungen zur Verfügung gestellt; wenn diese nicht ausreichen oder nicht entsprechen, wird die anschlußgebende Eisenbahn im Einvernehmen mit der anschlußnehmenden Eisenbahn notwendige und wirtschaftlich vertretbare Herstellungen auf eigene Kosten ausführen.
(4) Für die Mitbenützung der dem Anschluß- und Übergangsdienst beider Eisenbahnen gewidmeten Anlagen der Übergangsbahnhöfe einschließlich der etwa hiefür unbedingt erforderlichen Wohnbauten für Eisenbahnbedienstete leistet, soweit nicht Naturalausgleich vorgesehen wird, die anschlußnehmende Eisenbahn der anschlußgebenden Eisenbahn eine den Selbstkosten entsprechende Vergütung je nach Umfang der Benützung. Das gleiche gilt auch für alle sonstigen Leistungen im Rahmen des Anschluß- und Übergangsdienstes. Eisenbahnbedienstete der anschlußnehmenden Eisenbahn sind jedoch berechtigt, die Fernmeldeanlagen der anschlußgebenden Eisenbahn für dienstliche Zwecke unentgeltlich zu benützen. Die nach diesem Abkommen zu leistenden Zahlungen sind grundsätzlich in der Währung des Staates anzurechnen, auf dessen Gebiet die rechnungslegende Eisenbahn ihren Sitz hat. Die näheren Einzelheiten werden von den Eisenbahnen vereinbart.
(5) Die anschlußgebende Eisenbahn wird sich bemühen, der anschlußnehmenden Eisenbahn bei der Beschaffung angemessener Wohnräume für Eisenbahnbedienstete jede mögliche Unterstützung angedeihen zu lassen.
Artikel 8
Art. 8 Dienstausübung und Vertretung in den Übergangsbahnhöfen
(1) Die anschlußgebende Eisenbahn versieht grundsätzlich den Dienst der anschlußnehmenden Eisenbahn im Übergangsbahnhof; sie hat ihn mit der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen Dienste zu verrichten. Die Eisenbahnen vereinbaren, welche Dienste die anschlußnehmende Eisenbahn selbst zu versehen hat.
(2) Die anschlußnehmende Eisenbahn kann im Übergangsbahnhof eine Vertretung einrichten, deren Befugnisse sich auf eisenbahndienstliche Belange beschränken und im einzelnen von den Eisenbahnen vereinbart werden.
Artikel 9
Art. 9 Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
(1) Wird von den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates bei der Durchführung ihres Dienstes auf den Anschlußgrenzstrecken oder in den Übergangsbahnhöfen ein Verstoß gegen die Sicherheit oder Ordnung des Eisenbahnverkehrs festgestellt, so haben sie den Sachverhalt der zuständigen Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates so bald wie möglich bekanntzugeben.
(2) Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates kein Recht eingeräumt, Zwang anzuwenden.
Artikel 10
Art. 10 Sprachgebrauch
(1) In den Übergangsbahnhöfen sowie auf den Anschlußgrenzstrecken wird im eisenbahndienstlichen Verkehr mit Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn deren Dienstsprache angewendet. Demnach ist besonders für alle fernmündlichen, schriftlichen und mündlichen Mitteilungen, die sich auf den Zugsverkehr beziehen, die Dienstsprache der anschlußnehmenden Eisenbahn zu verwenden. Die in Betracht kommenden Eisenbahnbediensteten der anschlußgebenden Eisenbahn müssen daher die Dienstsprache der anschlußnehmenden Eisenbahn in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaß beherrschen.
(2) Abweichend vom Absatz 1 haben sich die gemäß Artikel 8 Absatz 2 in den Übergangsbahnhöfen stationierten Vertreter der anschlußnehmenden Eisenbahn im Verkehr mit den Eisenbahnbediensteten der anschlußgebenden Eisenbahn deren Dienstsprache zu bedienen. Sie müssen diese Sprache in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaß beherrschen.
(3) Zur ausschließlichen Benützung für die Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn bestimmte Räume sind zweisprachig zu bezeichnen. An erster Stelle stehen die Aufschriften in der Dienstsprache der anschlußgebenden Eisenbahn.
(4) Dienstvorschriften oder dienstliche Mitteilungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und die an die andere Eisenbahn weiterzuleiten sind, werden ohne Übersetzung übergeben.
Artikel 11
Art. 11 Rechtsvorschriften für die Eisenbahnbediensteten
(1) Für das Dienstverhältnis der im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn sind, besonders auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht, ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Von strafbaren Handlungen, die von den im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Eisenbahnbediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Hinsichtlich der Sozialversicherung für die im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten sind die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgeblich, sofern in zwischenstaatlichen Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit nicht anderes bestimmt wird.
(4) Die im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten sind gegenüber dem Gebietsstaat von allen direkten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, soweit diese im Zusammenhang mit dem Einkommen aus ihrer Dienstausübung entstehen; sie werden ausschließlich im Nachbarstaat zu den Steuern, Abgaben und Gebühren von Löhnen und Gehältern, die sie vom Nachbarstaat oder von der anschlußnehmenden Eisenbahn erhalten, herangezogen.
Artikel 12
Art. 12 Beistand und Schutz
(1) Die Dienststellen und Eisenbahnbediensteten des Gebietsstaates sind verpflichtet, den Eisenbahndienststellen der anschlußnehmenden Eisenbahn, die im Gebietsstaat liegen, sowie den Eisenbahnbediensteten dieser Eisenbahn bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen im Sinn dieses Abkommens in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Eisenbahnbediensteter.
(2) Den Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn wird von der anschlußgebenden Eisenbahn im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Übergangsbahnhof die notwendige Erste Hilfe einschließlich Arzthilfe gewährt.
(3) Die Eisenbahnbediensteten der Vertragsstaaten genießen bei der Ausübung ihres Dienstes auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates den Schutz und den Beistand, die den entsprechenden Bediensteten des anderen Vertragsstaates zustehen.
Artikel 13
Art. 13 Dienstkleidung
(1) Die im Übergangsbahnhof oder auf der Anschlußgrenzstrecke verwendeten Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren Dienstabzeichen während und außerhalb des Dienstes zu tragen.
(2) Die Eisenbahnen vereinbaren, welche Eisenbahnbediensteten und in welchen Fällen sie Dienstkleider oder sichtbare Dienstabzeichen tragen müssen.
Artikel 14
Art. 14 Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der Eisenbahnbediensteten
(1) Alle zum dienstlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, die von den im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn mitgeführt werden, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.
(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, die von den Eisenbahnbediensteten mitgeführt und während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaat benötigt werden.
(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur sind auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände nicht anzuwenden.
(4) Die auf Grund der Absätze 1 und 2 abgabenfrei eingeführten Gegenstände dürfen im Gebietsstaat nur nach Entrichtung des Zolles und der sonstigen Abgaben veräußert werden. Diese Bestimmung steht einer Anwendung der in den Vertragsstaaten geltenden günstigeren Gesetze und anderen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
Artikel 15
Art. 15 Gebrauchsgegenstände der Dienststellen
(1) Die zum dienstlichen Gebrauch der Dienststellen der anschlußnehmenden Eisenbahn bestimmten Gegenstände bleiben bei der Ein- und Wiederausfuhr frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.
(2) Die zur Erneuerung, Erhaltung und Inbetriebhaltung des österreichischen und des ungarischen Betriebsteiles der ROeEE und der von ihr verwalteten Neusiedler-Seebahn AG bestimmten Mittel, Werkzeuge, Bau- und Betriebsmaterialien, Fahrzeuge sowie deren Bestandteile und Zubehörteile bleiben im Hinblick auf den einheitlichen Betrieb bei der Verbringung aus einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaates frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Dasselbe gilt für die Erneuerung, Erhaltung und Inbetriebhaltung des im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen stehenden Streckenabschnittes Sopron-Grenze bei Magyarfalva.
(3) Die Absätze 3 und 4 des Artikels 14 gelten sinngemäß.
Artikel 16
Art. 16 Dienstsendungen
(1) Dienstsendungen, wie Dienstbriefe, Dienstformulare, Fahrpläne, Tarife sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen der anschlußnehmenden Eisenbahn im Gebietsstaat bestimmt sind oder von diesen Dienststellen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Eisenbahnbedienstete ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.
(2) Diese Sendungen sind zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden Stelle zu versehen.
Artikel 21
Art. 21 Haftung
(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der Eisenbahn im Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Übergangsbahnhof ein Reisender getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so haftet die anschlußnehmende Eisenbahn nach dem Recht des Gebietsstaates; die anschlußnehmende Eisenbahn muß sich dabei auch Handlungen und Unterlassungen der anschlußgebenden Eisenbahn oder deren Bediensteter so anrechnen lassen, als wären es eigene Handlungen oder Unterlassungen oder die der eigenen Bediensteten. Außer der anschlußnehmenden Eisenbahn haftet die anschlußgebende Eisenbahn Reisenden gegenüber als Gesamtschuldner vorbehaltlich eines Rückgriffs gegen die anschlußnehmende Eisenbahn.
(2) Für Schäden, die dritte Personen, die weder Reisende noch beim Betrieb der Eisenbahn tätige Personen sind, oder Sachen, die nicht Gegenstand eines Beförderungsvertrages sind, durch einen Unfall beim Betrieb der anschlußnehmenden Eisenbahn auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Übergangsbahnhof erleiden, haftet die Eisenbahn, die oder deren Bedienstete den Schaden verschuldet haben, nach dem Recht des Gebietsstaates, soweit in anderen Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Soweit nur eine von beiden Eisenbahnen haftet, trifft die Haftung gegenüber dritten Personen beide Eisenbahnen als Gesamtschuldner vorbehaltlich eines Rückgriffs.
(3) Wird ein Eisenbahnbediensteter der anschlußnehmenden Eisenbahn in Ausübung seines mit dem Anschluß- und Übergangsdienst zusammenhängenden Dienstes getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so ist die Rechtslage hinsichtlich des Schadenersatzes so zu beurteilen, als ob der Schaden im Nachbarstaat auf den Strecken derjenigen Eisenbahn eingetreten wäre, der dieser Eisenbahnbedienstete angehört.
(4) Ob und inwieweit die beteiligten Eisenbahnen untereinander Rückgriff nehmen oder einander Ersatz leisten, bleibt ihnen überlassen.
Artikel 22
Art. 22 Abgabenfreiheit für Vereinbarungen
Die auf Grund dieses Abkommens zwischen den Eisenbahnen zu schließenden Vereinbarungen genießen in den Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.
Artikel 23
Art. 23 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und, wenn auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden kann, auf diplomatischem Weg beizulegen.
Artikel 24
Art. 24 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird so bald wie möglich in Wien stattfinden.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt gleichzeitig der österreichisch-ungarische Staatsvertrag über die Regelung der beiderseitigen Übergangs- und Anschlußverhältnisse im Eisenbahnverkehr vom 30. Juni 1930 *) außer Kraft.
(3) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kündigen.
Geschehen zu Budapest, am 14. September 1978, in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 246/1931.