(1) Die Dienststellen und Eisenbahnbediensteten des Gebietsstaates sind verpflichtet, den Eisenbahndienststellen der anschlußnehmenden Eisenbahn, die im Gebietsstaat liegen, sowie den Eisenbahnbediensteten dieser Eisenbahn bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen im Sinn dieses Abkommens in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Eisenbahnbediensteter.
(2) Den Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn wird von der anschlußgebenden Eisenbahn im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Übergangsbahnhof die notwendige Erste Hilfe einschließlich Arzthilfe gewährt.
(3) Die Eisenbahnbediensteten der Vertragsstaaten genießen bei der Ausübung ihres Dienstes auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates den Schutz und den Beistand, die den entsprechenden Bediensteten des anderen Vertragsstaates zustehen.
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