Im Sinn des Abkommens bezeichnen die Begriffe
1. „Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, auf dessen Gebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet;
2. „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
3. „Eisenbahn“ die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), die Ungarischen Staatsbahnen (MAV) und die Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn (ROeEE), welche einen österreichischen und einen ungarischen Betriebsteil umfaßt;
4. „anschlußgebende Eisenbahn“ die Eisenbahn des Gebietsstaates;
5. „anschlußnehmende Eisenbahn“ die Eisenbahn des Nachbarstaates;
6. „Anschlußgrenzstrecke“ die Eisenbahnstrecke zwischen der Staatsgrenze und dem Übergangsbahnhof;
7. „Anschluß- und Übergangsdienst“ den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Betriebs- und Verkehrsdienst der Eisenbahnen;
8. „Übergangsbahnhof“ den Bahnhof, in dem der Anschluß- bzw. Übergangsdienst der Eisenbahnen durchgeführt wird;
9. „Grenzbahnhof“ den der Staatsgrenze nächstgelegenen besetzten Bahnhof im Nachbarstaat;
10. „Dienststellen“ die Stellen der Eisenbahnen in den Übergangsbahnhöfen;
11. „Eisenbahnbedienstete“ die Personen, die bei den Eisenbahnen im Rahmen des Anschluß- und Übergangsdienstes ihren Dienst ausüben.
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