(1) Wird von den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates bei der Durchführung ihres Dienstes auf den Anschlußgrenzstrecken oder in den Übergangsbahnhöfen ein Verstoß gegen die Sicherheit oder Ordnung des Eisenbahnverkehrs festgestellt, so haben sie den Sachverhalt der zuständigen Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates so bald wie möglich bekanntzugeben.
(2) Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates kein Recht eingeräumt, Zwang anzuwenden.
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