(1) Die anschlußgebende Eisenbahn versieht grundsätzlich den Dienst der anschlußnehmenden Eisenbahn im Übergangsbahnhof; sie hat ihn mit der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen Dienste zu verrichten. Die Eisenbahnen vereinbaren, welche Dienste die anschlußnehmende Eisenbahn selbst zu versehen hat.
(2) Die anschlußnehmende Eisenbahn kann im Übergangsbahnhof eine Vertretung einrichten, deren Befugnisse sich auf eisenbahndienstliche Belange beschränken und im einzelnen von den Eisenbahnen vereinbart werden.
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