BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Syrien)

Luftverkehrsabkommen (Syrien)

In Kraft seit 04. Januar 1978
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen wurden;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und im Falle der Regierung der Arabischen Republik Syrien die Generaldirektion für Zivilluftfahrt oder jede andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates;

e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede im Linien- oder Bedarfsverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht;

f) haben die Ausdrücke „Internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;

g) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot“ in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges; und

h) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot“ in bezug auf „vereinbarte Fluglinie“ das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer gegebenen Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Artikel 2

Art. 2 Verkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien für den Linien- und Bedarfsverkehr auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken als „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ bezeichnet. Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt für den Betrieb von Fluglinien die folgenden Rechte:

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;

c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken zu landen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

2. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Art. 3 Erforderliche Bewilligungen

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung des Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

4. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von dem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Luftfahrtbehörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

5. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung zu verweigern oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte die ihr notwendig erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.

6. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 des vorliegenden Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen worden ist.

Artikel 4

Art. 4 Untersagung und Widerruf

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder dem von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte zu untersagen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a) wenn ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen; oder

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, nicht befolgt; oder

c) wenn es das Fluglinienunternehmen in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen festgelegten Bedingungen durchzuführen.

2. Sofern nicht unverzüglich der Widerruf, die Untersagung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen, nachdem ein Vertragschließender Teil um diese Beratungen ersucht hat, zu beginnen.

Artikel 5

Kapazitätsvorschriften

Art. 5 I. Linienflugverkehr

1. Das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot ist den Erfordernissen des Verkehrs zwischen den beiden Ländern sowie den Erfordernissen des internationalen Luftverkehrs von oder nach anderen auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet dritter Länder gelegenen Punkten anzupassen.

2. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu gewährleisten, müssen die Fluglinienunternehmen rechtzeitig die Häufigkeit ihrer Linienflüge, die Arten der einzusetzenden Luftfahrzeuge und die Flugpläne, einschließlich der Betriebstage sowie der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten, vereinbaren.

3. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne sind mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.

4. Wenn die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bezüglich der oben genannten Flugpläne zu keiner Einigung kommen, bemühen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile, das Problem beizulegen.

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, der nicht von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile genehmigt worden ist.

6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Flugpläne bleiben so lange in Kraft, bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels neue Flugpläne erstellt sind.

Art. 5 II. Bedarfsflugverkehr

1. Der Verkehrsumfang wird von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile auf solche Weise vereinbart, daß ein gleicher Anteil an der angebotenen Kapazität gewährleistet wird.

2. Vereinbarungen gemäß Absatz 1 sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu treffen.

Solche Vereinbarungen sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile innerhalb eines von den genannten Luftfahrtbehörden vereinbarten Zeitraumes zur Genehmigung vorzulegen.

3. Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann seinen Anteil am Bedarfsflugprogramm entweder

a) an das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles oder

b) an andere Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile, vorausgesetzt, daß die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles diesen Fluglinienunternehmen die Bewilligung erteilen,

zur Gänze oder zum Teil abtreten.

Artikel 6

Art. 6 Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Luftfahrzeugen im internationalen Luftverkehr in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet oder betreffend den Betrieb und die Navigation solcher Luftfahrzeuge innerhalb ihres Hoheitsgebietes, gelten für die Luftfahrzeuge des von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens und sind von diesen Luftfahrzeugen bei Einflug in das Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles oder beim Verlassen desselben sowie während des Aufenthaltes in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.

2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet, einschließlich der Einreise-, Abfertigungs-, Einwanderungs-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften, sind von den oder in bezug auf die genannten Fluggäste und Besatzungen oder in bezug auf die Fracht des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles beim Einflug in das Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles oder beim Verlassen desselben sowie während des Aufenthaltes in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.

Artikel 7

Art. 7 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von dem anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flug über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Artikel 8

Art. 8 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Weiters sind von den genannten Zöllen und Steuern mit Ausnahme des für geleisteten Dienst zu entrichtenden Entgeltes befreit:

a) Bordvorräte innerhalb der durch die Behörden eines Vertragschließenden Teiles festgesetzten Beschränkungen, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord des auf einer festgelegten Flugstrecke des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges bestimmt sind.

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die auf einer festgelegten Flugstrecke von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzt werden.

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, daß die unter litera a, b und c genannten Waren unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles verbleibenden Waren und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 9

Art. 9 Direkter Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, dürfen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen werden. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr ist von Zöllen und ähnlichen Abgaben befreit.

Artikel 10

Art. 10 Beförderungstarife

1. Die vom Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung von oder nach dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, sowie der gebotenen Leistung (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) in angemessener Höhe festzusetzen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren.

3. Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) getroffen werden.

4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.

5. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht festgesetzt werden, oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten dreißigtägigen Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, bemühen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile, die Tarife zu vereinbaren.

6. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels darf ein Tarif nur nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile in Kraft treten.

7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt sind.

Artikel 11

Art. 11 Überweisung der Nettoeinnahmen

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben ohne Beschränkungen zum jeweils geltenden Wechselkurs an seine Zentrale zu überweisen. Der Überweisungsmodus muß jedoch den Devisenbestimmungen des Vertragschließenden Teiles, in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden, entsprechen.

Artikel 12

Art. 12 Flughafengebühren und ähnliche Gebühren

Die von jedem Vertragschließenden Teil für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles eingehobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als jene Gebühren, die von seinen nationalen Fluglinienunternehmen, welche internationale Fluglinien betreiben, bezahlt werden.

Artikel 13

Art. 13 Vertretung, Ausstellung von Flugscheinen und Werbung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles in gleicher Weise die Möglichkeit, das technische und kaufmännische Personal für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu beschäftigen und Büros im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzurichten und zu betreiben.

2. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat weiters in gleicher Weise die Möglichkeit, alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und seine Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles durch Werbung zu fördern.

Artikel 14

Art. 14 Beratungen und Abänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit beraten sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und des dazugehörigen Anhanges zu gewährleisten.

2. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden und mündlich oder schriftlich geführt werden kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

3. Abänderungen des Anhanges werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile vereinbart und treten sechzig (60) Tage nach dem Tag des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

Artikel 15

Art. 15 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht, bemühen sich die Vertragschließenden Teile in erster Linie, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Organ zur Entscheidung vorzulegen, oder es kann die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei je ein Schiedsrichter von jedem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den beiden auf diese Weise namhaft gemachten Schiedsrichtern zu ernennen ist. Jeder Vertragschließende Teil hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Empfanges einer diplomatischen Note des einen Vertragschließenden Teiles durch den anderen, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteres Zeitraumes von sechzig Tagen zu ernennen. Wenn es einer der Vertragschließenden Teile verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes ernannt wird, so kann jeder Vertragschließende Teil an den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation das Ersuchen richten, einen oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Auf jeden Fall hat der dritte Schiedsrichter Staatsangehöriger eines dritten Staates zu sein und den Vorsitz im Schiedsgericht zu führen.

3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.

Artikel 16

Art. 16 Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.

Artikel 17

Art. 17 Registrierung

Das vorliegende Abkommen und jede Änderung desselben wird der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung übermittelt.

Artikel 18

Art. 18 Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem diplomatischen Notenwechsel, in dem festgestellt wird, daß die von der Gesetzgebung der Vertragschließenden Teile vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind, in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Damaskus am 28. Juli 1976, in zweifacher Urschrift in englischer Sprache.

ANHANG

Anl. 1

A - Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

1 - PUNKTE IN ÖSTERREICH – Zwischenpunkte – PUNKTE IN SYRIEN und Punkte darüber hinaus.

B - Das von der Regierung der Arabischen Republik Syrien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

1 - PUNKTE IN SYRIEN – Zwischenpunkte – PUNKTE IN ÖSTERREICH und Punkte darüber hinaus.

C - Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.