1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von den genannten Zöllen und Steuern mit Ausnahme des für geleisteten Dienst zu entrichtenden Entgeltes befreit:
a) Bordvorräte innerhalb der durch die Behörden eines Vertragschließenden Teiles festgesetzten Beschränkungen, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord des auf einer festgelegten Flugstrecke des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges bestimmt sind.
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die auf einer festgelegten Flugstrecke von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzt werden.
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die unter litera a, b und c genannten Waren unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles verbleibenden Waren und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
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