BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Syrien)Art. 10

Art. 10Beförderungstarife

In Kraft seit 04. Januar 1978
Up-to-date

1. Die vom Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung von oder nach dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, sowie der gebotenen Leistung (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) in angemessener Höhe festzusetzen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren.

3. Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) getroffen werden.

4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.

5. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht festgesetzt werden, oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten dreißigtägigen Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, bemühen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile, die Tarife zu vereinbaren.

6. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels darf ein Tarif nur nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile in Kraft treten.

7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt sind.

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