1. Das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot ist den Erfordernissen des Verkehrs zwischen den beiden Ländern sowie den Erfordernissen des internationalen Luftverkehrs von oder nach anderen auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet dritter Länder gelegenen Punkten anzupassen.
2. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu gewährleisten, müssen die Fluglinienunternehmen rechtzeitig die Häufigkeit ihrer Linienflüge, die Arten der einzusetzenden Luftfahrzeuge und die Flugpläne, einschließlich der Betriebstage sowie der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten, vereinbaren.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne sind mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
4. Wenn die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bezüglich der oben genannten Flugpläne zu keiner Einigung kommen, bemühen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile, das Problem beizulegen.
5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, der nicht von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile genehmigt worden ist.
6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Flugpläne bleiben so lange in Kraft, bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels neue Flugpläne erstellt sind.
1. Der Verkehrsumfang wird von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile auf solche Weise vereinbart, daß ein gleicher Anteil an der angebotenen Kapazität gewährleistet wird.
2. Vereinbarungen gemäß Absatz 1 sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu treffen.
Solche Vereinbarungen sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile innerhalb eines von den genannten Luftfahrtbehörden vereinbarten Zeitraumes zur Genehmigung vorzulegen.
3. Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann seinen Anteil am Bedarfsflugprogramm entweder
a) an das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles oder
b) an andere Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile, vorausgesetzt, daß die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles diesen Fluglinienunternehmen die Bewilligung erteilen,
zur Gänze oder zum Teil abtreten.
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