Die von jedem Vertragschließenden Teil für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles eingehobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als jene Gebühren, die von seinen nationalen Fluglinienunternehmen, welche internationale Fluglinien betreiben, bezahlt werden.
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