A - Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
1 - PUNKTE IN ÖSTERREICH – Zwischenpunkte – PUNKTE IN SYRIEN und Punkte darüber hinaus.
B - Das von der Regierung der Arabischen Republik Syrien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
1 - PUNKTE IN SYRIEN – Zwischenpunkte – PUNKTE IN ÖSTERREICH und Punkte darüber hinaus.
C - Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
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