Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vorwort
Art. 1 Artikel I
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Übereinkommens und seiner Anlage alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den internationalen Seeverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen und unnötige Verzögerungen für Schiffe und an Bord befindliche Personen und Sachen zu vermeiden.
Art. 2 Artikel II
(1) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Übereinkommens bei der Festlegung und Anwendung von Maßnahmen zur Erleichterung des Einlaufens, Aufenthalts und Auslaufens von Schiffen zusammenzuarbeiten. Diese Maßnahmen dürfen, soweit irgend durchführbar, nicht weniger günstig sein als die bei anderen Arten des internationalen Verkehrs angewandten Maßnahmen; sie können jedoch entsprechend den jeder Verkehrsart eigenen Bedingungen voneinander abweichen.
(2) Die in diesem Übereinkommen und seiner Anlage vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs finden gleichermaßen auf die Schiffe von Küstenstaaten und Nichtküstenstaaten Anwendung, deren Regierungen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.
(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe und nicht gewerblichen Zwecken dienende Vergnügungsfahrzeuge.
Art. 3 Artikel III
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren auf allen Gebieten zu erreichen, auf denen diese Vereinheitlichung den internationalen Seeverkehr erleichtern und verbessern würde, und Änderungen der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren, die auf Grund besonderer innerstaatlicher Verhältnisse notwendig werden, auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Art. 4 Artikel IV
Zur Erleichterung der in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Ziele verpflichten sich die Vertragsregierungen, untereinander oder durch die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifffahrtsorganisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) in Angelegenheiten zusammenzuarbeiten, welche die Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren sowie ihre Anwendung auf den internationalen Seeverkehr betreffen.
Art. 5 Artikel V
(1) Dieses Übereinkommen und seine Anlage sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie die Anwendung weitergehender Erleichterungen für den internationalen Seeverkehr, die eine Vertragsregierung auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Übereinkünfte jetzt oder künftig gewährt.
(2) Dieses Übereinkommen und seine Anlage sind nicht so auszulegen, als hinderten sie eine Vertragsregierung an der Anwendung vorübergehender Maßnahmen, die diese Regierung für erforderlich hält, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten oder um die Einschleppung oder Verbreitung von Krankheiten oder Seuchen zu verhindern, die Menschen, Tiere oder Pflanzen bedrohen.
(3) Alle Angelegenheiten, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, unterliegen weiterhin den Rechtsvorschriften der Vertragsregierungen.
Art. 6 Artikel VI
Im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlage bedeuten
a) „Normen“ die Maßnahmen, deren nach dem Übereinkommen erfolgende einheitliche Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs erforderlich und durchführbar ist,
b) „Empfehlungen“ die Maßnahmen, deren Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs wünschenswert ist.
Artikel VII
Art. 7
(1) Die Anlage zu diesem Übereinkommen kann von den Vertragsregierungen auf Vorschlag einer dieser Regierungen oder durch eine zu diesem Zweck einberufene Konferenz geändert werden.
(2) Jede Vertragsregierung kann eine Änderung der Anlage vorschlagen, indem sie dem Generalsekretär der Organisation (im folgenden als „Generalsekretär“ bezeichnet) einen Änderungsentwurf übermittelt:
a) Jede nach diesem Absatz vorgeschlagene Änderung wird vom Erleichterungsausschuß der Organisation geprüft, sofern sie mindestens drei Monate vor der Sitzung dieses Ausschusses verteilt worden ist. Wird die Änderung von zwei Dritteln der im Ausschuß anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen angenommen, so wird sie vom Generalsekretär allen Vertragsregierungen übermittelt;
b) jede auf Grund dieses Absatzes vorgenommene Änderung der Anlage tritt fünfzehn Monate nach Übermittlung des Vorschlages an alle Vertragsregierungen durch den Generalsekretär in Kraft, sofern nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Übermittlung mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen dem Generalsekretär schriftlich notifiziert hat, daß sie den Vorschlag nicht annehmen;
c) der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsregierungen von jeder nach lit. b eingegangenen Notifikation und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens;
d) Vertragsregierungen, die eine Änderung nicht annehmen, sind durch diese Änderung nicht gebunden, haben jedoch das in Artikel VIII vorgesehene Verfahren zu beachten.
(3) Auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsregierungen ein, um über Änderungen der Anlage zu beraten. Jede von dieser Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen angenommene Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär den Vertragsregierungen die angenommene Änderung notifiziert hat.
(4) Der Generalsekretär notifiziert allen Unterzeichnerregierungen alsbald die Annahme und das Inkrafttreten jeder nach diesem Artikel angenommenen Änderung.
Art. 8 Artikel VIII
(1) Stellt eine Vertragsregierung fest, daß es ihr nicht möglich ist, eine Norm zu befolgen, indem sie ihre eigenen Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren damit gänzlich in Übereinstimmung bringt, oder hält sie es aus besonderen Gründen für notwendig, Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren einzuführen, die von dieser Norm abweichen, so teilt sie dies dem Generalsekretär mit und notifiziert ihm die Unterschiede zwischen ihrer eigenen Verfahrensweise und der betreffenden Norm. Diese Notifikation erfolgt so bald wie möglich, nachdem das Übereinkommen für die betreffende Regierung in Kraft getreten ist oder nachdem derartige abweichende Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren eingeführt worden sind.
(2) In Fällen, in denen eine Norm geändert oder in denen eine neue Norm angenommen wird, notifiziert die Vertragsregierung dem Generalsekretär eine etwaige Abweichung so bald wie möglich nach Inkrafttreten der geänderten oder neu angenommenen Norm oder nach Einführung der abweichenden Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren; die Notifikation kann einen Hinweis darauf enthalten, welche Maßnahme in Aussicht genommen ist, um die Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren in volle Übereinstimmung mit der geänderten oder neu angenommenen Norm zu bringen.
(3) Die Vertragsregierungen werden dringend ersucht, ihre Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren soweit wie möglich mit den Empfehlungen in Einklang zu bringen. Sobald eine Vertragsregierung diese Übereinstimmung herbeigeführt hat, notifiziert sie dies dem Generalsekretär.
(4) Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsregierungen von jeder Notifikation, die ihm nach den vorstehenden Absätzen zugegangen ist.
Art. 9 Artikel IX
Auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsregierungen zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens ein. Revisionen oder Änderungen bedürfen der Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit der Konferenz; sie werden sodann vom Generalsekretär in beglaubigten Abschriften allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt. Eine Revision oder Änderung tritt ein Jahr nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Revision oder Änderung erklärt haben, daß sie dieselbe nicht annehmen. Bei der Annahme einer Revision oder Änderung kann die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit feststellen, die Revision oder Änderung sei so geartet, daß jede Vertragsregierung, die eine solche Erklärung abgegeben hat und die Revision oder Änderung nicht binnen einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.
Art. 10 Artikel X
(1) Dieses Übereinkommen liegt sechs Monate, vom heutigen Tag an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
(2) Die Regierungen von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder von Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen,
b) indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
c) indem sie ihm beitreten.
Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer . Urkunde beim Generalsekretär.
(3) Die Regierung eines Staates, der nicht berechtigt ist, nach Absatz 2 Vertragspartei zu werden, kann über den Generalsekretär den Antrag stellen, Vertragspartei zu werden, und wird nach Absatz 2 als solche zugelassen, sofern dieser Antrag von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder der Organisation genehmigt worden ist.
Art. 11 Artikel XI
Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von mindestens zehn Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder aber Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Für eine Regierung, deren Annahme oder Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, tritt das Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 12 Artikel XII
Drei Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für eine Vertragsregierung in Kraft getreten ist, kann diese es durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär notifiziert allen anderen Vertragsregierungen den Inhalt dieser Notifikation sowie den Tag ihres Eingangs. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
Art. 13 Artikel XIII
(1) a) Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet so bald wie möglich in Konsultationen ein mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation erklären, daß das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tage des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt.
c) Artikel VIII findet auf jedes Hoheitsgebiet Anwendung, auf welches das Übereinkommen nach dem vorliegenden Artikel erstreckt wird; zu diesem Zweck schließt der Ausdruck „ihre eigenen Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren“ diejenigen ein, die in dem betreffenden Hoheitsgebiet in Kraft sind.
d) Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem eine entsprechende Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt nicht mehr auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet erstreckt.
(2) Der Generalsekretär setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 und von dem jeweiligen Zeitpunkt in Kenntnis, zu dem die Erstreckung beginnt.
Art. 14 Artikel XIV
Der Generalsekretär unterrichtet alle Unterzeichnerregierungen, alle Vertragsregierungen und alle Mitglieder der Organisation
a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
b) von jeder Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
c) von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel XI in Kraft tritt;
d) von jeder nach den Artikeln XII und XIII eingegangenen Notifikation und ihrem Datum;
e) von der Einberufung einer Konferenz nach Artikel VII oder IX.
Art. 15 Artikel XV
Dieses Übereinkommen und seine Anlage werden beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt den Unterzeichnerregierungen und den beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften. Der Generalsekretär läßt das Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren.
Art. 16 Artikel XVI
Dieses Übereinkommen und seine Anlage sind in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit den unterzeichneten Urschriften hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu London am 9. April 1965.
ANLAGE
ABSCHNITT 1 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
A. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Anl. 1
Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Ladung. Alle auf einem Schiff beförderten Güter, Waren, Gegenstände und Artikel jeder Art mit Ausnahme von Postsachen, Schiffsvorräten, Schiffsersatzteilen und Schiffsausrüstung, der persönlichen Habe der Besatzung und des Reisegepäcks der Fahrgäste.
Landgang. Erlaubnis für ein Besatzungsmitglied, sich während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen innerhalb der gegebenenfalls von den öffentlichen Behörden festgesetzten geographischen oder zeitlichen Grenzen an Land aufzuhalten.
Persönliche Habe der Besatzung. Kleidungsstücke, Gegenstände des täglichen Gebrauchs und andere Artikel – einschließlich etwaiger Zahlungsmittel –, die der Besatzung gehören und auf dem Schiff befördert werden.
Besatzungsmitglied. Jede Person, die auf einer Reise im Betrieb oder bei der Wartung eines Schiffes tatsächlich an Bord beschäftigt und in der Besatzungsliste aufgeführt ist.
Postsachen. Brief- und andere Sendungen, die von einer Postverwaltung eingeliefert werden und an eine solche Verwaltung ausgeliefert werden sollen.
Durchreisender. Ein Fahrgast, der an Bord eines Schiffes aus einem fremden Land kommt, um seine Reise mit dem Schiff oder einem anderen Verkehrsmittel in ein fremdes Land fortzusetzen.
Reisegepäck der Fahrgäste. Eigentum – einschließlich etwaiger Zahlungsmittel –, das für einen Fahrgast auf demselben Schiff wie er selbst befördert wird, auch wenn es sich nicht in seinem persönlichen Besitz befindet, sofern es nicht auf Grund eines Frachtvertrags oder einer anderen ähnlichen Vereinbarung befördert wird.
Öffentliche Behörden. Die Dienststellen oder Bediensteten in einem Staat, die für die Anwendung und Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Staates, die sich in irgendeiner Weise auf die in dieser Anlage enthaltenen Normen und Empfehlungen beziehen, verantwortlich sind.
Reeder. Eine natürliche oder juristische Person, der ein Schiff gehört oder die es betreibt, oder eine Person, die im Namen der erstgenannten Person handelt.
Schiffsausrüstung. Gegenstände, ausgenommen Schiffsersatzteile, die an Bord eines Schiffes zum dortigen Gebrauch befördert werden und beweglich, aber nicht verbrauchbar sind, einschließlich des Zubehörs wie Rettungsboote, Rettungsvorrichtungen, Möbel, Schiffsgerät und ähnliches.
Schiffsersatzteile. Gegenstände, die zur Reparatur oder zum Ersatz von Teilen des Schiffes bestimmt sind, auf dem sie befördert werden.
Schiffsvorräte. Güter – auch verbrauchbare –, die zum Gebrauch auf dem Schiff oder zum Verkauf an Fahrgäste und Besatzungsmitglieder bestimmt sind, sowie Treib- und Schmiermittel, nicht aber die Schiffsausrüstung und die Schiffsersatzteile.
Ankunftszeit. Die Uhrzeit, zu der ein Schiff in einem Hafen vor Anker geht oder am Kai anlegt.
Dokument. Datenträger mit aufgezeichneten Daten.
Datenträger. Träger, der dazu bestimmt ist, Aufzeichnungen von Daten aufzunehmen.
B. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anl. 1
In Verbindung mit Artikel V Absatz 2 des Übereinkommens hindert diese Anlage die öffentlichen Behörden nicht daran, geeignete Maßnahmen – einschließlich der Einholung weiterer Auskünfte – zu treffen, wenn diese bei Betrugsverdacht oder zur Behandlung besonderer Probleme, welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Volksgesundheit ernstlich gefährden, oder zur Verhütung der Einschleppung oder Verbreitung von Krankheiten oder Seuchen, die Tiere oder Pflanzen bedrohen, erforderlich werden.
1.1 Norm. Die öffentlichen Behörden verlangen in allen Fällen nur die unbedingt notwendigen Angaben und halten die Zahl der einzelnen Fragen möglichst gering.
Ist in der Anlage eine besondere Liste mit Einzelangaben vorgesehen, so verlangen die öffentlichen Behörden nur diejenigen Angaben, die sie für unerläßlich halten.
1.1.1. Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen in Betracht ziehen, welche Auswirkungen sich für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs aus der Einführung von automatischen Datenverarbeitungs- und –übermittlungsverfahren ergeben können, und diese Auswirkungen in Zusammenarbeit mit den Reedern und allen sonstigen Betroffenen erörtern.
Die bisherigen Vorschriften über beizubringende Angaben sowie die bisherigen Kontrollverfahren sollen vereinfacht werden; dabei soll darauf geachtet werden, daß es wünschenswert ist, die Kompatibilität mit anderen in Betracht kommenden Informationssystemen zu gewährleisten.
1.2 Empfehlung. Auch wenn in dieser Anlage Dokumente für bestimmte Zwecke einzeln vorgeschrieben und verlangt werden, sollen die öffentlichen Behörden im Interesse derjenigen. Personen, welche die Dokumente auszufüllen haben, sowie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes in allen Fällen, in denen dies möglich ist: und zu einer wesentlichen Erleichterung führen würde, dafür sorgen, daß zwei oder mehr Dokumente zusammengefasst werden.
ABSCHNITT 2 – EINLAUFEN, AUFENTHALT UND AUSLAUFEN DER SCHIFFE
Anl. 1
Dieser Abschnitt betrifft die Förmlichkeiten, welche die öffentlichen Behörden beim Einlaufen, Aufenthalt und Auslaufen eines Schiffes von den Reedern verlangen; er schließt nicht aus, daß die Vorlage der von dem Schiff mitgeführten Bescheinigungen und sonstigen Papiere betreffend Registrierung, Vermessung, Sicherheit, Bemannung und andere damit zusammenhängende Fragen zwecks Überprüfung durch die zuständigen Behörden verlangt wird.
A. ALLGEMEINES
Anl. 1
2.1 Norm. Die öffentlichen Behörden verlangen beim Ein- oder Auslaufen eines Schiffes, auf welches das Übereinkommen Anwendung findet, keine anderen als die in diesem Abschnitt vorgesehenen Dokumente zum Verbleib bei ihnen.
Es sind dies folgende Dokumente:
– Allgemeine Erklärung
– Frachterklärung
– Erklärung über die Schiffsvorräte
– Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung
– Besatzungsliste
– Fahrgastliste
– das auf Grund des Weltpostvertrags erforderliche Postdokument
– die Seegesundheitserklärung.
B. INHALT UND ZWECK DER DOKUMENTE
Anl. 1
2.2 Norm. Die Allgemeine Erklärung ist das grundlegende Dokument beim Einlaufen und Auslaufen, das die von den öffentlichen Behörden benötigten Angaben über das Schiff enthält.
2.2.1 Empfehlung. Beim Einlaufen und Auslaufen eines Schiffes soll für die Allgemeine Erklärung ein und daßelbe Formblatt verwendet werden.
2.2.2 Empfehlung. In der Allgemeinen Erklärung sollen die öffentlichen Behörden keine anderen als die folgenden Angaben verlangen:
– Name und Beschreibung des Schiffes
– Staatszugehörigkeit des Schiffes
– Einzelheiten über die Registrierung
– Einzelheiten über die Tonnage
– Name des Kapitäns
– Name und Anschrift des Schiffsagenten
– Kurze Beschreibung der Ladung
– Anzahl der Besatzungsmitglieder
– Anzahl der Fahrgäste
– Kurze Angaben über die Reise
– Ankunftstag und -zeit oder Abfahrtstag
– Einlauf- oder Auslaufhafen
– Liegeplatz des Schiffes im Hafen.
2.2.3 Norm. Die öffentlichen Behörden erkennen eine Allgemeine Erklärung an, die entweder vom Kapitän, dem Schiffsagenten oder einer anderen vom Kapitän gehörig befugten Person datiert und unterschrieben oder in einer für die betreffende öffentliche Behörde annehmbaren Form rechtsgültig gemacht worden ist.
2.3 Norm. Die Frachterklärung ist das grundlegende Dokument beim Einlaufen und Auslaufen, das die von den öffentlichen Behörden benötigten Angaben über die Ladung enthält. Es kann jedoch verlangt werden, daß Einzelheiten über eine gefährliche Ladung noch gesondert mitgeteilt werden.
2.3.1 Empfehlung. In der Frachterklärung sollen die öffentlichen Behörden keine anderen als die folgenden Angaben verlangen:
a) beim Einlaufen:
– Name und Staatszugehörigkeit des Schiffes
– Name des Kapitäns
– Hafen, aus dem das Schiff kommt
– Hafen, in dem die Erklärung aufgesetzt wird
– Kennzeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packungen, Menge und Beschreibung der Güter
– Frachtbriefnummern für Ladung, die in dem betreffenden Hafen gelöscht werden soll
– Häfen, in denen die an Bord verbleibende Ladung gelöscht werden soll
– ursprüngliche Verladehäfen für Güter, die mit Frachtbriefen weiterbefördert werden
b) beim Auslaufen:
– Name und Staatszugehörigkeit des Schiffes
– Name des Kapitäns
– Bestimmungshafen
– bei Gütern, die in dem betreffenden Hafen geladen wurden: Kennzeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packungen, Menge und Beschreibung der Güter
– Frachtbriefnummern für Ladung, die in dem betreffenden Hafen geladen wurde.
2.3.2 Norm. Bezüglich der an Bord verbleibenden Ladung verlangen die öffentlichen Behörden nur kurze Einzelheiten zu einer Mindestanzahl wichtiger Fragen.
2.3.3 Norm. Die öffentlichen Behörden erkennen eine Frachterklärung an, die entweder vom Kapitän, dem Schiffsagenten oder einer anderen vom Kapitän gehörig befugten Person datiert und unterschrieben oder in einer für die betreffende öffentliche Behörde annehmbaren Form rechtsgültig gemacht worden ist.
2.3.4 Norm. Die öffentlichen Behörden erkennen statt einer Frachterklärung auch eine Abschrift des Schiffsmanifests an, sofern es mindestens die nach Empfehlung 2.3.1 und Norm 2.3.2 erforderlichen Angaben enthält und gemäß Norm 2.3.3 datiert und unterschrieben oder rechtsgültig gemacht worden ist.
2.3.4.1 Empfehlung. Abweichend von Norm 2.3.4 können die öffentlichen Behörden auch eine beglaubigte oder eine gemäß Norm 2.3.3 unterschriebene oder rechtsgültig gemachte Abschrift des Beförderungsdokuments anerkennen, wenn Art und Menge der Ladung dies möglich machen und sofern alle Angaben nach Empfehlung 2.3.1 und Norm 2.3.2, die nicht in diesen Dokumenten enthalten sind, auf andere Weise und gehörig bestätigt beigebracht werden.
2.3.5 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen gestatten, daß im Gewahrsam des Kapitäns befindliche Sachen, die nicht im Manifest aufgeführt sind, von der Frachterklärung ausgenommen werden, sofern Angaben über diese Sachen gesondert beigebracht werden.
2.4 Norm. Die Erklärung über die Schiffsvorräte ist das grundlegende Dokument beim Einlaufen und Auslaufen, das die von den öffentlichen Behörden benötigten Angaben über die Schiffsvorräte enthält.
2.4.1 Norm. Die öffentlichen Behörden erkennen eine Erklärung über die Schiffsvorräte an, die entweder vom Kapitän oder einem anderen vom Kapitän gehörig befugten und persönlich über die Schiffsvorräte unterrichteten Schiffsoffizier datiert und unterschrieben oder in einer für die betreffende öffentliche Behörde annehmbaren Form rechtsgültig gemacht worden ist.
2.5 Norm. Die Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung ist das grundlegende Dokument, das die von den öffentlichen Behörden benötigten Angaben über die persönliche Habe der Besatzung enthält. Sie wird beim Auslaufen nicht verlangt.
2.5.1 Norm. Die öffentlichen Behörden erkennen eine Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung an, die entweder vom Kapitän oder einem anderen vom Kapitän gehörig befugten Schiffsoffizier datiert und unterschrieben oder in einer für die betreffende öffentliche Behörde annehmbaren Form rechtsgültig gemacht worden ist. Die genannten Behörden können ferner jedes Besatzungsmitglied auffordern, seine Unterschrift oder, wenn es dazu nicht in der Lage ist, sein Zeichen unter die Erklärung über seine persönliche Habe zu setzen.
2.5.2 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen in der Regel nähere Angaben nur über diejenige persönliche Habe der Besatzung verlangen, die abgabenpflichtig ist oder Verboten oder Beschränkungen unterliegt.
2.6 Norm. Die Besatzungsliste ist das grundlegende Dokument, das den öffentlichen Behörden Angaben über Anzahl und Zusammensetzung der Besatzung beim Einlaufen und Auslaufen eines Schiffes vermittelt.
2.6.1 Norm. In der Besatzungsliste verlangen die öffentlichen Behörden keine anderen als die folgenden Angaben:
– Name und Staatszugehörigkeit des Schiffes
– Zuname
– Vornamen
– Staatsangehörigkeit
– Dienstrang oder Tätigkeit
– Geburtsdatum und -ort
– Art und Nummer des Identitätsdokuments
– Einlaufhafen und -datum
– angekommen aus.
2.6.2 Norm. Die öffentlichen Behörden erkennen eine Besatzungsliste an, die entweder vom Kapitän oder einem anderen vom Kapitän gehörig befugten Schiffsoffizier datiert und unterschrieben oder in einer für die betreffende öffentliche Behörde annehmbaren Form rechtsgültig gemacht worden ist.
2.6.3 Norm. Die öffentlichen Behörden verlangen normalerweise nicht, daß die Besatzungsliste bei jedem Anlaufen vorgelegt wird, wenn ein planmäßig verkehrendes Schiff denselben Hafen mindestens einmal innerhalb von 14 Tagen erneut anläuft und wenn in der Zusammensetzung der Besatzung keine Änderung eingetreten ist; in diesem Fall wird in einer für die betreffenden öffentlichen Behörden annehmbaren Form eine Erklärung darüber vorgelegt, daß keine Änderung eingetreten ist.
2.6.4 Empfehlung. Unter den in Norm 2.6.3 genannten Umständen, wenn jedoch geringfügige Änderungen in der Zusammensetzung der Besatzung eingetreten sind, sollen die öffentlichen Behörden normalerweise nicht die Vorlage einer neuen vollständigen Besatzungsliste verlangen, sondern die vorhandene Besatzungsliste, in der die Änderungen vermerkt sind, entgegennehmen.
2.7 Norm. Die Fahrgastliste ist das grundlegende Dokument, das den öffentlichen Behörden Angaben über die Fahrgäste beim Einlaufen und Auslaufen eines Schiffes vermittelt.
2.7.1 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen für kurze Seereisen oder den kombinierten Schiff-Eisenbahn-Verkehr zwischen benachbarten Staaten keine Fahrgastlisten verlangen.
2.7.2 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen bei Fahrgästen, deren Namen in den Fahrgastlisten aufgeführt sind, nicht zusätzlich Ein- oder Ausschiffungskarten verlangen. Sind die öffentlichen Behörden jedoch vor besondere Probleme gestellt, welche die Volksgesundheit ernstlich gefährden, so kann eine Person auf Auslandsfahrt bei der Ankunft aufgefordert werden, schriftlich eine Anschrift am Zielort anzugeben.
2.7.3 Empfehlung. In der Fahrgastliste sollen die öffentlichen Behörden keine anderen als die folgenden Angaben verlangen:
– Name und Staatszugehörigkeit des Schiffes
– Zuname
– Vornamen
– Staatsangehörigkeit
– Geburtsdatum
– Geburtsort
– Einschiffungshafen
– Ausschiffungshafen
– Einlaufhafen und -datum des Schiffes.
2.7.4 Empfehlung. Eine von Schiffahrtslinien zum eigenen Gebrauch zusammengestellte Liste soll statt der Fahrgastliste entgegengenommen werden, sofern sie mindestens die in Empfehlung 2.7.3 vorgesehenen Angaben enthält und gemäß Norm 2.7.5 datiert und unterschrieben oder rechtsgültig gemacht worden ist.
2.7.5 Norm. Die öffentlichen Behörden erkennen eine Fahrgastliste an, die entweder vom Kapitän, dem Schiffsagenten oder einer anderen vom Kapitän gehörig befugten Person datiert und unterschrieben oder in einer für die betreffende öffentliche Behörde annehmbaren Form rechtsgültig gemacht worden ist.
2.7.6 Norm. Die öffentlichen Behörden stellen sicher, daß ihnen die Reeder beim Einlaufen die Anwesenheit jedes an Bord entdeckten blinden Passagiers mitteilen.
2.8 Norm. Die öffentlichen Behörden verlangen beim Ein- oder Auslaufen des Schiffes bezüglich der Postsachen nur die im Weltpostvertrag vorgeschriebenen schriftlichen Erklärungen.
2.9 Norm. Die Seegesundheitserklärung ist das grundlegende Dokument, das die von den Hafengesundheitsbehörden benötigten Angaben über den Gesundheitszustand an Bord eines Schiffes während der Reise und beim Einlaufen in den Hafen enthält.
C. DOKUMENTE BEIM EINLAUFEN
Anl. 1
2.10 Norm. Beim Einlaufen eines Schiffes in den Hafen verlangen die öffentlichen Behörden nicht mehr als
– 5 Ausfertigungen der Allgemeinen Erklärung
– 4 Ausfertigungen der Frachterklärung
– 4 Ausfertigungen der Erklärung über die Schiffsvorräte
– 2 Ausfertigungen der Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung
– 4 Ausfertigungen der Besatzungsliste
– 4 Ausfertigungen der Fahrgastliste
– 1 Ausfertigung der Seegesundheitserklärung.
D. DOKUMENTE BEIM AUSLAUFEN
Anl. 1
2.11 Norm. Beim Auslaufen eines Schiffes aus dem Hafen verlangen die öffentlichen Behörden nicht mehr als
– 5 Ausfertigungen der Allgemeinen Erklärung
– 4 Ausfertigungen der Frachterklärung
– 3 Ausfertigungen der Erklärung über die Schiffsvorräte
– 2 Ausfertigungen der Besatzungsliste
– 2 Ausfertigungen der Fahrgastliste.
2.11.1 Norm. Für Ladung, für die beim Einlaufen in einen Hafen eine Erklärung abgegeben wurde und die an Bord verblieben ist, wird beim Auslaufen aus demselben Hafen keine neue Frachterklärung verlangt.
2.11.2 Empfehlung. Für Schiffsvorräte, für die beim Einlaufen eine Erklärung abgegeben wurde oder die im Hafen an Bord genommen wurden und Gegenstand eines anderen, in dem betreffenden Hafen vorgelegten Zolldokuments waren, soll beim Auslaufen keine gesonderte Erklärung über die Schiffsvorräte verlangt werden.
2.11.3 Norm. Wenn die öffentlichen Behörden beim Auslaufen eines Schiffes Angaben über seine Besatzung verlangen, wird eine Abschrift der beim Einlaufen vorgelegten Besatzungsliste auch beim Auslaufen entgegengenommen, sofern sie erneut unterschrieben und mit einem Vermerk über etwaige Änderungen in der Zahl oder Zusammensetzung der Besatzung oder über das Fehlen derartiger Veränderungen versehen wurde.
E. MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ABFERTIGUNG VON LADUNG, FAHRGÄSTEN, BESATZUNG UND GEPÄCK
Anl. 1
2.12 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen mit Unterstützung der Reeder und der Hafenverwaltungen geeignete Maßnahmen treffen, um die Liegezeit im Hafen so kurz wie möglich zu halten; sie sollen zu diesem Zweck Vorkehrungen für einen befriedigenden Ablauf des Hafenbetriebs treffen und alle Verfahren im Zusammenhang mit dem Ein- und Auslaufen von Schiffen einschließlich der Vorkehrungen für die Ein- und Ausschiffung, das Laden und Löschen, die Dienste für laufende Unterhaltung usw. häufig überprüfen. Sie sollen ferner dafür sorgen, daß Frachtschiffe und ihre Ladungen nach Möglichkeit im Lade- und Löschbereich angemeldet und abgefertigt werden können.
2.12.1 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen mit Unterstützung der Reeder und Hafenverwaltungen geeignete Maßnahmen treffen, um einen befriedigenden Ablauf des Hafenbetriebs zu gewährleisten, damit die Umschlags- und Abfertigungsverfahren für die Ladung reibungslos und vereinfacht vonstatten gehen. Diese Vorkehrungen sollen alle Arbeitsgänge nach dem Anlegen des Schiffes am Kai zwecks Löschen und Zollabfertigung und nötigenfalls zwecks Lagerung und Weiterversand der Ladung umfassen. Es soll einen geeigneten, direkten Verbindungsweg zwischen dem Lagerhaus und dem Zollbereich geben, die beide in der Nähe des Kais liegen sollen, und es sollen nach Möglichkeit automatische Transportvorrichtungen vorhanden sein.
2.12.2 Empfehlung. Die Vertragsregierungen sollen die vorübergehende Zulassung von Spezialgeräten zum Ladungsumschlag erleichtern, die von einem Schiff bei der Ankunft mitgeführt werden und in den Häfen, die dieses Schiff anläuft, an Land für das Laden, Löschen und Umsetzen von Ladung verwendet werden.
2.12.3 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen die Eigentümer und/oder Betreiber von Ladekais und Lagerhäusern anregen, besondere Lagereinrichtungen für einem hohen Diebstahlrisiko ausgesetzte Ladung zur Verfügung zu stellen und die Bereiche, in denen diese Ladung entweder vorübergehend oder langfristig vor dem Weiterversand oder der Auslieferung am Ort gelagert werden soll, vor unbefugtem Zugang zu schützen.
2.12.4 Norm. Die öffentlichen Behörden gestatten vorbehaltlich der Einhaltung ihrer jeweiligen Vorschriften die vorübergehende Einfuhr von Containern und Paletten ohne Zahlung von Zöllen und sonstigen Abgaben oder Gebühren und erleichtern ihre Verwendung im Seeverkehr.
2.12.5 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen in ihren in Norm 2.12.4 genannten Vorschriften die Anerkennung einer einfachen Erklärung vorsehen, daß vorübergehend eingeführte Container und Paletten innerhalb der von dem betreffenden Staat gesetzten Frist wiederausgeführt werden.
2.12.6 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen gestatten, daß die nach Norm 2.12.4 in das Hoheitsgebiet eines Staates verbrachten Container und Paletten die Grenzen des Anlaufhafens zwecks Abfertigung eingeführter Ladung und/oder Laden von Ausfuhrladung unter vereinfachten Kontrollverfahren und unter Vorlage möglichst weniger Dokumente überschreiten.
F. AUFEINANDERFOLGENDES ANLAUFEN VON ZWEI ODER MEHR HÄFEN IN DEMSELBEN STAAT
Anl. 1
2.13 Empfehlung. Unter Berücksichtigung der beim Einlaufen eines Schiffes in den ersten Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Staates erfüllten Förmlichkeiten sollen die öffentlichen Behörden in jedem weiteren in dem betreffenden Staat gelegenen Hafen, der ohne Zwischenanlaufen eines Hafens in einem anderen Staat angelaufen wird, ihre Förmlichkeiten und Dokumentenerfordernisse auf ein Mindestmaß beschränken.
G. AUSFÜLLEN VON DOKUMENTEN
Anl. 1
2.14 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen nach Möglichkeit die in dieser Anlage – mit Ausnahme der Norm 3.7 – vorgesehenen Dokumente ohne Rücksicht darauf anerkennen, in welcher Sprache die darin enthaltenen Angaben wiedergegeben sind; jedoch können sie, wenn sie es für erforderlich halten, eine schriftliche oder mündliche Übersetzung in eine der Amtssprachen ihres Staates oder der Organisation verlangen.
2.15 Norm. Die öffentlichen Behörden erkennen alle Angaben an, die so übermittelt werden, daß sie lesbar und verständlich sind; hierzu gehören auch Dokumente mit handschriftlichen Eintragungen in Tinte oder Kopierstift sowie Dokumente, die durch automatische Datenverarbeitungsverfahren hergestellt worden sind.
2.15.1 Norm. Die öffentlichen Behörden erkennen, wenn ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, eine geforderte Unterschrift an, wenn diese handschriftlich, als Faksimile, als Lochung, als Stempel, als Symbol oder in irgendeiner sonstigen mit mechanischen oder elektronischen Mitteln erzeugten Form vorliegt. Die Art und Weise, wie Angaben rechtsgültig gemacht worden sind, die auf anderen Trägern als Papier vorgelegt werden, muß für die betreffende öffentliche Behörde annehmbar sein.
2.16 Norm. Die öffentlichen Behörden des Staates, in dem sich ein in Aussicht genommener Anlauf-, Entlade- oder Durchgangshafen befindet, verlangen nicht, daß ein in diesem Abschnitt genanntes und das Schiff, seine Ladung, die Vorräte, die Fahrgäste oder die Besatzung betreffendes Dokument von einem ihrer Vertreter im Ausland legalisiert, nachgeprüft, beglaubigt oder auf andere Weise vorher bearbeitet wird. Dies schließt nicht aus, daß der Reisepaß oder ein anderes Identitätsdokument eines Fahrgastes oder Besatzungsmitglieds für Sichtvermerks- oder ähnliche Zwecke vorzulegen ist.
H. Besondere Erleichterungsmaßnahmen für Schiffe, die einen Hafen anlaufen, um kranke oder verletzte Besatzungsmitglieder, Fahrgäste oder andere Personen zwecks ärztlicher Erster Hilfe an Land zu setzen
Anl. 1
2.17 Norm. Die öffentlichen Behörden bemühen sich um die Unterstützung der Reeder, um sicherzustellen, daß der Kapitän, wenn ein Schiff einen Hafen nur zu dem Zweck anzulaufen beabsichtigt, kranke oder verletzte Besatzungsmitglieder, Fahrgäste oder andere Personen zwecks ärztlicher Erster Hilfe an Land zu setzen, die öffentlichen Behörden so früh wie möglich über diese Absicht unterrichtet und ihnen möglichst viele Einzelheiten über die Krankheit oder Verletzung und die Identität und Stellung der Personen mitteilt.
2.18 Norm. Die öffentlichen Behörden unterrichten den Kapitän möglichst über Funk, jedenfalls aber auf dem schnellstmöglichen Weg vor Einlaufen des Schiffes über die Dokumente und Verfahren, die erforderlich sind, um die Kranken oder Verletzten rasch an Land zu setzen und das Schiff unverzüglich auszuklarieren.
2.19 Norm. Schiffen, die zu diesem Zweck einen Hafen anlaufen und ihn sofort wieder zu verlassen beabsichtigen, weisen die öffentlichen Behörden vorrangig einen Liegeplatz zu, wenn der Zustand des Kranken oder der Zustand des Meeres ein sicheres Ausschiffen auf der Reede oder auf den Zufahrtswegen zum Hafen nicht gestattet.
2.20 Norm. Von Schiffen, die zu diesem Zweck einen Hafen anlaufen und ihn sofort wieder zu verlassen beabsichtigen, verlangen die öffentlichen Behörden in der Regel nicht die in Norm 2.1 genannten Dokumente, ausgenommen die Seegesundheitserklärung und, wenn sie unerläßlich ist, die Allgemeine Erklärung.
2.21 Norm. Wenn die öffentlichen Behörden die Allgemeine Erklärung verlangen, braucht dieses Dokument nicht mehr Angaben als die in Empfehlung 2.2.2 genannten zu enthalten, nach Möglichkeit sogar weniger.
2.22 Norm. Wenn die öffentlichen Behörden Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Einlaufen eines Schiffes vor dem Anlandsetzen Kranker oder Verletzter anwenden, gehen die ärztliche Erste Hilfe und die Maßnahmen zum Schutz der Volksgesundheit diesen Kontrollmaßnahmen vor.
2.23 Norm. Wenn Garantien oder Zusagen hinsichtlich der Kosten der Behandlung oder der etwaigen Verbringung oder Heimschaffung des Betreffenden gefordert werden, darf die ärztliche Erste Hilfe nicht vorenthalten oder verzögert werden, während diese Garantien oder Zusagen eingeholt werden.
2.24 Norm. Die ärztliche Erste Hilfe und die Maßnahmen zum Schutz der Volksgesundheit gehen allen Kontrollmaßnahmen vor, welche die öffentlichen Behörden gegebenenfalls auf an Land gesetzte Kranke oder Verletzte anwenden.
ABSCHNITT 3 – EIN- UND AUSREISE VON PERSONEN
Anl. 1
Dieser Abschnitt enthält die Bestimmungen über die Förmlichkeiten, welche die öffentlichen Behörden von Besatzung und Fahrgästen beim Ein- oder Auslaufen eines Schiffes verlangen.
A. ERFORDERNISSE UND VERFAHREN BEIM EINLAUFEN UND AUSLAUFEN
Anl. 1
3.1 Norm. Ein gültiger Reisepaß ist das grundlegende Dokument, das den öffentlichen Behörden beim Ein- oder Auslaufen eines Schiffes Angaben über die einzelnen Fahrgäste vermittelt.
3.1.1 Empfehlung. Die Vertragsregierungen sollen soweit wie möglich durch zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte vereinbaren, daß amtliche Identitätsdokumente an Stelle von Reisepässen anerkannt werden.
3.2 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen dafür sorgen, daß die Reisepässe oder die statt ihrer entgegengenommenen amtlichen Identitätsdokumente der Fahrgäste eines Schiffes von den mit der Paßnachschau beauftragten Behörden bei der Ein- und bei der Ausreise nur je einmal geprüft werden. Außerdem kann die Vorlage dieser Reisepässe oder amtlichen Identitätsdokumente für Kontrollzwecke oder zur Feststellung der Personengleichheit im Zusammenhang mit Zoll- und sonstigen Förmlichkeiten bei der Ein- und Ausreise verlangt werden.
3.3 Empfehlung. Nach Vorlage der einzelnen Reisepässe oder der an ihrer Stelle anerkannten amtlichen Identitätsdokumente sollen die öffentlichen Behörden diese sofort nach Prüfung zurückgeben und nicht für eine zusätzliche Kontrolle zurückbehalten, sofern nicht der Zulassung des Fahrgastes in das betreffende Hoheitsgebiet ein Hinderungsgrund entgegensteht.
3.4 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen von den sich ein- oder ausschiffenden Fahrgästen oder den in ihrem Namen handelnden Reedern außer den bereits in ihren Reisepässen oder amtlichen Identitätsdokumenten enthaltenen Angaben keine gleichlautenden oder zusätzlichen schriftlichen Angaben verlangen, sofern sie nicht erforderlich sind, um die in dieser Anlage vorgesehenen Dokumente auszufüllen.
3.5 Empfehlung. Öffentliche Behörden, die von den sich ein- oder ausschiffenden Fahrgästen schriftliche Angaben verlangen, die über die erforderlichen Angaben zur Ausfüllung der in dieser Anlage vorgesehenen Dokumente hinausgehen, sollen die der weiteren Identifizierung der Fahrgäste dienende Befragung auf die in Empfehlung 3.6 (Ein-/Ausschiffungskarte) vorgesehenen Punkte beschränken. Die genannten Behörden sollen die von einem Fahrgast ausgefüllte Ein- oder Ausschiffungskarte anerkennen, ohne zu verlangen, daß sie vom Reeder ausgefüllt oder nachgeprüft wird. Leserliche handschriftliche Eintragungen auf der Karte in Kursivschrift sollen zulässig sein, sofern in dem Formblatt nicht Blockschrift vorgeschrieben ist. Von jedem Fahrgast soll nur eine Ausfertigung der Ein- oder Ausschiffungskarte, gegebenenfalls mit einem oder mehreren gleichzeitig angefertigten Durchdrucken, verlangt werden.
3.6 Empfehlung. In der Ein- oder Ausschiffungskarte sollen die öffentlichen Behörden keine anderen als die folgenden Angaben verlangen:
– Zuname
– Vornamen
– Staatsangehörigkeit
– Nummer des Reisepasses oder sonstigen amtlichen Identitätsdokuments
– Geburtsdatum
– Geburtsort
– Beruf
– Ein- bzw. Ausschiffungshafen
– Geschlecht
– Anschrift am Zielort
– Unterschrift.
3.7 Norm. Wird von Personen an Bord eines Schiffes ein Nachweis über den Schutz gegen Cholera, Gelbfieber oder Pocken verlangt, so erkennen die öffentlichen Behörden die Internationale Bescheinigung über Impfung oder Wiederimpfung in der in den Internationalen Gesundheitsvorschriften vorgesehenen Form an.
3.8 Empfehlung. Eine ärztliche Untersuchung der Personen, die sich an Bord befinden oder die ausgeschifft werden, soll in der Regel auf diejenigen Personen beschränkt bleiben, die während der Inkubationszeit einer quarantänepflichtigen Krankheit aus einem Infektionsgebiet der betreffenden Krankheit kommen (wie dies in den Internationalen Gesundheitsvorschriften vorgesehen ist). Jedoch kann in Übereinstimmung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften eine zusätzliche ärztliche Untersuchung verlangt werden.
3.9 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen in der Regel die Zollabfertigung des Reisegepäcks von Fahrgästen bei der Einreise in Form von Stichproben oder nach Auswahl vornehmen. Auf schriftliche Erklärungen über das Reisegepäck der Fahrgäste soll nach Möglichkeit verzichtet werden.
3.9.1 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen nach Möglichkeit auf eine Untersuchung des Reisegepäcks ausreisender Fahrgäste verzichten.
3.9.2 Empfehlung. Kann auf eine Untersuchung des Reisegepäcks ausreisender Fahrgäste nicht völlig verzichtet werden, so soll sie in der Regel in Form von Stichproben oder nach Auswahl erfolgen.
3.10 Norm. Ein gültiger Seemannsausweis oder ein Reisepaß sind die grundlegenden Dokumente, die den öffentlichen Behörden beim Ein- oder Auslaufen eines Schiffes Auskünfte über die einzelnen Besatzungsmitglieder vermitteln.
3.10.1 Norm. In einem Seemannsausweis verlangen die öffentlichen Behörden keine anderen als die folgenden Angaben:
– Zuname
– Vornamen
– Geburtsdatum und -ort
– Staatsangehörigkeit
– Personenbeschreibung
– Lichtbild (beglaubigt)
– Unterschrift
– (gegebenenfalls) Verfallsdatum
– ausstellende Behörde.
3.10.2 Norm. Muß ein Seemann einen Staat als Fahrgast mit einem Verkehrsmittel betreten oder verlassen,
a) um sich zu seinem Schiff oder auf ein anderes Schiff zu begeben,
b) um durchzureisen mit dem Ziel, sich in einem anderen Staat zu seinem Schiff zu begeben, oder zwecks Heimschaffung oder zu einem anderen von den Behörden des betreffenden Staates anerkannten Zweck,
so erkennen die öffentlichen Behörden von diesem Seemann statt eines Reisepasses einen gültigen Seemannsausweis an, wenn dieser die Wiedereinreise des Inhabers in den Staat, der den Ausweis ausgestellt hat, gewährleistet.
3.10.3 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen in der Regel von Besatzungsmitgliedern weder Einzel-Identitätsdokumente noch andere als die in der Besatzungsliste enthaltenen Angaben zur Ergänzung des Seemannsausweises verlangen.
B. MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ABFERTIGUNG VON LADUNG, FAHRGÄSTEN, BESATZUNG UND GEPÄCK
Anl. 1
3.11 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen mit Unterstützung der Reeder und der Hafenverwaltungen geeignete Maßnahmen treffen, um für einen befriedigenden Ablauf des Hafenbetriebes zu sorgen, damit Fahrgäste, Besatzung und Gepäck schnell abgefertigt werden können; sie sollen für genügend Personal und zureichende Einrichtungen sorgen, wobei insbesondere auf Gepäcklade-, -entlade- und – beförderungsvorrichtungen (einschließlich automatischer Vorrichtungen) und auf die Punkte zu achten ist, an denen sich häufig Verzögerungen für die Fahrgäste ergeben. Nötigenfalls soll dafür gesorgt werden, daß zwischen dem Schiff und dem Abfertigungsplatz für Fahrgäste und Besatzung ein überdachter Verbindungsgang vorhanden ist.
3.11.1 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen
a) mit Unterstützung der Reeder und der Hafenverwaltungen geeignete Vorkehrungen treffen wie beispielsweise
i) Einführung eines besonderen und zügigen Verfahrens zur Abfertigung von Fahrgästen und Gepäck;
ii) Einführung eines Verfahrens, durch das die Fahrgäste ihr aufgegebenes Gepäck schnell erkennen und zurückerhalten können, sobald es sich an einem Ort befindet, wo es abgeholt werden kann;
b) dafür sorgen, daß die Hafenverwaltungen alle erforderlichen Maßnahmen treffen,
i) damit die Fahrgäste und ihr Gepäck leicht und schnell zu den örtlichen Verkehrsmitteln gelangen können;
ii) damit, wenn die Besatzung sich für Kontrollzwecke an bestimmten Stellen melden muß, diese leicht erreichbar sind und möglichst nahe beieinanderliegen.
3.12 Norm. Die öffentlichen Behörden verlangen, daß die Reeder das Schiffspersonal alle geeigneten Vorkehrungen treffen lassen, um die Eingangskontrolle für Fahrgäste und Besatzung zu beschleunigen. Dazu können folgende Vorkehrungen gehören:
a) eine vorherige Benachrichtigung der beteiligten öffentlichen Behörden von der möglichst genau geschätzten Ankunftszeit, von etwaigen Zeitverschiebungen und vom Reiseweg, soweit dies die Kontrollmaßnahmen berührt,
b) die Bereithaltung der Schiffspapiere zur sofortigen Prüfung,
c) die Bereitstellung von Leitern oder sonstigen Vorrichtungen zum Besteigen des Schiffes, die klargemacht werden, während sich das Schiff dem Liege- oder Ankerplatz nähert,
d) schnelles und geordnetes Versammeln der an Bord befindlichen Personen mit den erforderlichen Dokumenten zwecks Kontrolle, wobei darauf zu achten ist, daß die Besatzungsmitglieder zu diesem Zweck beim unerläßlichen Dienst im Maschinenraum und anderswo abgelöst werden.
3.13 Empfehlung. Bei der Eintragung von Namen in die Fahrgast- und Besatzungsdokumente sollen der oder die Zunamen an erster Stelle stehen. Werden sowohl der Zuname des Vaters als auch derjenige der Mutter geführt, so soll der Vatername an erster Stelle stehen. Führt eine Ehefrau sowohl den Vatersnamen des Ehegatten als auch ihren eigenen, so soll der des Ehegatten an erster Stelle stehen.
3.14 Norm. Ist zwecks Einreise in einen Staat eine Kontrolle der Fahrgäste und der Besatzung erforderlich, so nehmen die öffentlichen Behörden diese Kontrolle ohne ungebührliche Verzögerung vor.
3.15 Norm. Die öffentlichen Behörden bestrafen den Reeder nicht, wenn sie ein im Besitz eines Fahrgastes befindliches Kontrolldokument für unzureichend halten oder wenn ein Fahrgast aus diesem Grund nicht in den betreffenden Staat einreisen darf.
3.15.1 Norm. Die öffentlichen Behörden fordern die Reeder auf, alle zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Fahrgäste im Besitz aller von den Vertragsregierungen verlangten Kontrolldokumente sind.
3.15.2 Empfehlung. Zur Erleichterung und Beschleunigung des internationalen Seeverkehrs sollen die öffentlichen Behörden zwecks Verwendung an Anlegeplätzen und auf Schiffen genormte internationale Zeichen und Symbole, die von der Organisation in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeitet oder anerkannt worden sind und die nach Möglichkeit für alle Verkehrsmittel gelten, einführen oder, sofern sie nicht zuständig sind, den dafür verantwortlichen Stellen in ihrem Land empfehlen, sie einzuführen.
D. Besondere Erleichterungsmaßnahmen für Durchreisende
Anl. 1
3.17.1 Norm. Ein Durchreisender, der an Bord des Schiffes bleibt, auf dem er eingereist ist, und mit ihm ausreist, unterliegt in der Regel nicht der Routinekontrolle durch die öffentlichen Behörden.
3.17.2 Empfehlung. Ein Durchreisender soll seinen Reisepaß oder sein sonstiges Identitätsdokument behalten dürfen.
3.17.3 Empfehlung. Von einem Durchreisenden soll nicht verlangt werden, eine Aus- oder Einschiffungskarte auszufüllen.
3.17.4 Empfehlung. Ein Durchreisender, der seine Reise von demselben Hafen aus auf demselben Schiff fortsetzt, soll in der Regel auf Wunsch eine vorübergehende Erlaubnis zum Landgang während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen erhalten.
3.17.5 Empfehlung. Von einem Durchreisenden, der seine Reise von demselben Hafen aus auf demselben Schiff fortsetzt, soll kein Sichtvermerk verlangt werden, außer unter von den betreffenden öffentlichen Behörden bestimmten besonderen Umständen.
3.17.6 Empfehlung. Von einem Durchreisenden, der seine Reise von demselben Hafen aus auf demselben Schiff fortsetzt, soll in der Regel keine schriftliche Zollerklärung verlangt werden.
3.17.7 Empfehlung. Ein Durchreisender, der das Schiff in einem Hafen verläßt und sich in einem anderen Hafen in demselben Land auf demselben Schiff einschifft, soll dieselben Erleichterungen genießen wie ein Fahrgast, der auf demselben Schiff in demselben Hafen einreist und ausreist.
E. Erleichterungsmaßnahmen für Schiffe, die für wissenschaftliche Zwecke eingesetzt sind
Anl. 1
3.18 Empfehlung. Ein für wissenschaftliche Zwecke eingesetztes Schiff befördert Personal, das zwangsläufig auf dem Schiff für solche wissenschaftlichen Zwecke der Reise eingesetzt ist. Wenn dieses Personal als solches identifiziert ist, sollen ihm Erleichterungen gewährt werden, die mindestens so günstig sind wie diejenigen, die den Besatzungsmitgliedern des Schiffes gewährt werden.
F. Weitere Erleichterungsmaßnahmen für ausländische Angehörige der Besatzungen von Schiffen auf Auslandfahrt – Landgang
Anl. 1
3.19 Norm. Die öffentlichen Behörden gestatten den ausländischen Besatzungsmitgliedern, an Land zu gehen, während sich das Schiff, mit dem sie eingereist sind, im Hafen befindet, sofern die Förmlichkeiten beim Einlaufen des Schiffes erfüllt worden sind und die öffentlichen Behörden keinen Grund haben, die Erlaubnis zum Landgang aus Gründen der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu versagen.
3.19.1 Norm. Die Besatzungsmitglieder benötigen für den Landgang keinen Sichtvermerk.
3.19.2 Empfehlung. Die Besatzungsmitglieder sollen bei Antritt oder Beendigung des Landgangs in der Regel keiner Personenkontrolle unterworfen werden.
3.19.3 Norm. Die Besatzungsmitglieder benötigen für den Landgang keine besondere Erlaubnis, beispielsweise einen Landgangsausweis.
3.19.4 Empfehlung. Falls die Besatzungsmitglieder beim Landgang Identitätsdokumente mit sich führen müssen, sollen diese auf die in Norm 3.10 genannten beschränkt werden.
ABSCHNITT 4 – GESUNDHEITS- UND QUARANTÄNEVORSCHRIFTEN EINSCHLIESSLICH DER GESUNDHEITSMASSNAHMEN BEI TIEREN UND PFLANZEN
Anl. 1
4.1 Norm. Die öffentlichen Behörden eines Staates, der nicht Vertragspartei der Internationalen Gesundheitsvorschriften ist, bemühen sich, die einschlägigen Bestimmungen dieser Vorschriften auf die internationale Schiffahrt anzuwenden.
4.2 Empfehlung. Vertragsregierungen, die infolge ihrer gesundheitlichen, geographischen, sozialen oder wirtschaftlichen Bedingungen gewisse gemeinsame Interessen haben, sollen gemäß Artikel 98 der Internationalen Gesundheitsvorschriften besondere Vereinbarungen treffen, wenn diese die Anwendung dieser Vorschriften erleichtern.
4.3 Empfehlung. Sind Gesundheitsbescheinigungen oder ähnliche Dokumente für die Beförderung bestimmter Tiere, Pflanzen, tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse erforderlich, so sollen diese Dokumente einfach und allgemein bekannt sein, und die Vertragsregierungen sollen zwecks Vereinheitlichung derselben zusammenarbeiten.
4.4 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen nach Möglichkeit einem Schiff die Erlaubnis zum Einlaufen auf dem Funkweg erteilen, wenn die Gesundheitsbehörde des vorgesehenen Anlaufhafens auf Grund der vor der Ankunft erhaltenen Auskünfte der Ansicht ist, daß durch das Einlaufen keine quarantänepflichtigen Krankheiten eingeschleppt oder verbreitet werden. Die Gesundheitsbehörden sollen nach Möglichkeit ein Schiff vor dem Einlaufen in den Hafen betreten dürfen.
4.4.1 Norm. Die öffentlichen Behörden ersuchen die Reeder um Unterstützung, damit sichergestellt wird, daß ein Krankheitsfall auf einem Schiff sofort durch Funk den Gesundheitsbehörden des Bestimmungshafens gemeldet wird, um die Bereitstellung des ärztlichen Fachpersonals und Gerätes zu erleichtern, die für sanitäre Maßnahmen bei der Ankunft erforderlich sind.
4.5 Norm. Die öffentlichen Behörden sorgen dafür, daß alle Reisebüros und sonstigen beteiligten Stellen den Fahrgästen rechtzeitig vor der Abreise Listen mit den von den öffentlichen Behörden der betreffenden Staaten vorgeschriebenen Impfungen sowie die den Internationalen Gesundheitsvorschriften entsprechenden Impfbescheinigungsformulare zur Verfügung stellen können. Die öffentlichen Behörden sorgen nach Möglichkeit dafür, daß die Impfärzte die Internationalen Bescheinigungen über Impfung oder Wiederimpfung benutzen, um deren einheitliche Verwendung sicherzustellen.
4.6 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen in möglichst vielen Häfen die Ausstellung der Internationalen Bescheinigungen über Impfung oder Wiederimpfung ermöglichen und Einrichtungen für die Impfung zur Verfügung stellen.
4.7 Norm. Die öffentlichen Behörden sorgen dafür, daß die gesundheitlichen Maßnahmen und Formalitäten sofort eingeleitet, unverzüglich vervollständigt und unterschiedslos angewendet werden.
4.8 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen in möglichst vielen Häfen angemessene Einrichtungen für die Durchführung von Menschen-, Tier- und Pflanzenquarantänemaßnahmen unterhalten.
4.9 Norm In möglichst vielen Häfen eines jeden Staates stehen, soweit dies angemessen und durchführbar ist, jederzeit ärztliche Einrichtungen zur Ersten Hilfe für Besatzung und Fahrgäste zur Verfügung.
4.10 Norm. Außer im Falle eines Notstandes, der eine ernste Gefahr für die Volksgesundheit bildet, darf ein Schiff, das nicht mit einer quarantänepflichtigen Krankheit verseucht ist oder im Verdacht steht, verseucht zu sein, nicht auf Grund irgendeiner anderen epidemischen Krankheit von den Gesundheitsbehörden eines Hafens daran gehindert werden, Fracht oder Vorräte zu löschen oder zu laden oder Brennstoff oder Wasser aufzunehmen.
4.11 Empfehlung. Verschiffungen von Tieren, tierischen Rohstoffen und Roherzeugnissen, tierischen Nahrungsmitteln und quarantänepflichtigen pflanzlichen Erzeugnissen sollen unter besonderen Umständen, wenn sie von einem Quarantäneschein in der zwischen dem beteiligten Staaten vereinbarten Form begleitet sind, zugelassen werden.
ABSCHNITT 5 – VERSCHIEDENES
A. BÜRGSCHAFTEN UND SONSTIGE ARTEN DER SICHERHEITSLEISTUNG
Anl. 1
5.1 Empfehlung. Öffentliche Behörden, die Bürgschaften oder andere Arten der Sicherheitsleistung von Reedern für Verpflichtungen auf Grund von Zoll-, Einreise-, Gesundheits-, Pflanzenquarantäne- oder ähnlichen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften eines Staatesverlangen, sollen nach Möglichkeit die Verwendung einer einzigen umfassenden Bürgschaft oder anderen Art von Sicherheitsleistung zulassen.
B. FEHLER IN DEN DOKUMENTEN UND STRAFEN DAFÜR
Anl. 1
5.2 Norm. Die öffentlichen Behörden gestatten, ohne das Schiff aufzuhalten, Berichtigungen in einem in dieser Anlage vorgesehenen Dokument, wenn sie überzeugt sind, daß die Fehler unbeabsichtigt, nicht schwerwiegend und nicht auf wiederholte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und daß sie nicht in der Absicht begangen wurden, gegen Gesetze und sonstige Vorschriften zu verstoßen; jedoch mit der Maßgabe, daß die Fehler entdeckt werden, bevor die Prüfung des Dokuments abgeschlossen ist, und daß die Berichtigungen unverzüglich vorgenommen werden können.
5.3 Norm. Werden in den in dieser Anlage vorgesehenen Dokumenten, die von einem Reeder oder Kapitän oder in deren Namen unterschrieben oder anderweitig rechtsgültig gemacht worden sind, Fehler entdeckt, so werden keine Strafen verhängt, bis dem Betreffenden Gelegenheit gegeben wurde, den öffentlichen Behörden nachzuweisen, daß die Fehler unbeabsichtigt, nicht schwerwiegend und nicht auf wiederholte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und daß sie nicht in der Absicht begangen wurden, gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften zu verstoßen.
C. DIENSTLEISTUNGEN IM HAFEN
Anl. 1
5.4 Empfehlung. Die übliche Dienstausübung der öffentlichen Behörden in einem Hafen soll während der üblichen Arbeitszeit unentgeltlich erbracht werden. Die öffentlichen Behörden sollen für ihre Dienstleistungen im Hafen übliche Arbeitszeiten einführen, die mit den üblichen Zeiten eines starken Arbeitsanfalls in Einklang stehen.
5.4.1 Norm. Die Vertragsregierungen treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um die üblichen Dienstleistungen der öffentlichen Behörden in den Häfen so zu organisieren, daß unnötige Verzögerungen für die Schiffe nach dem Einlaufen oder vor dem Auslaufen vermieden werden und die Zeit für die Erfüllung der Förmlichkeiten auf ein Mindestmaß beschränkt wird, sofern den genannten Behörden die voraussichtliche Ankunfts- oder Abfahrtszeit rechtzeitig bekanntgegeben wird.
5.4.2 Norm. Die Gesundheitsbehörde erhebt keine Gebühr für eine ärztliche Untersuchung oder Zusatzuntersuchung bakteriologischer oder sonstiger Art, die zu irgendeiner Tages- oder Nachtzeit vorgenommen wird, wenn diese Untersuchung erforderlich ist, um den Gesundheitszustand der untersuchten Person festzustellen; das gleiche gilt für den Besuch und die Überprüfung eines Schiffes zu Quarantänezwecken mit Ausnahme der Überprüfung zwecks Ausstellung einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung; ferner sind die Impfung einer mit einem Schiff eintreffenden Person und die Ausstellung einer Impfbescheinigung gebührenfrei. Sind jedoch andere als die genannten Maßnahmen in bezug auf ein Schiff, seine Fahrgäste oder die Besatzung erforderlich und werden von der Gesundheitsbehörde dafür Gebühren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen, in dem betreffenden Hoheitsgebiet einheitlich geltenden Tarif; die Gebühren werden ungeachtet der Staatsangehörigkeit, des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreffenden oder der Staatsangehörigkeit, der Flagge, der Registrierung oder des Eigentümers des Schiffes erhoben.
5.4.3 Empfehlung. Werden von den öffentlichen Behörden Dienstleistungen außerhalb der in Empfehlung 5.4 bezeichneten regulären Arbeitszeit erbracht, so sollen sie gegen mäßige Gebühren erbracht werden, die die Selbstkosten nicht übersteigen.
5.5 Norm. Wenn es der Umfang des Verkehrs in einem Hafen rechtfertigt, sorgen die öffentlichen Behörden dafür, daß die erforderlichen Dienstleistungen verfügbar sind, um die Förmlichkeiten für Ladung und Gepäck ungeachtet des Wertes oder der Art derselben durchzuführen.
5.6 Empfehlung. Die Vertragsregierungen sollen sich bemühen, Vereinbarungen zu treffen, auf Grund derer eine Regierung einer anderen vor oder während der Reise bestimmte Möglichkeiten zur Kontrolle der Schiffe, der Fahrgäste, der Besatzung, des Gepäcks, der Ladung und der Dokumente für Zoll-, Einwanderungs-, Gesundheits-, Pflanzen- und Tierquarantänezwecke einräumt, wenn dadurch die Abfertigung nach der Ankunft in dem letztgenannten Staat erleichtert wird.
D. LADUNG, DIE NICHT IM VORGESEHENEN BESTIMMUNGSHAFEN GELÖSCHT WIRD
Anl. 1
5.7 Norm. Wird ein Teil der in der Frachterklärung aufgeführten Ladung nicht im vorgesehenen Bestimmungshafen gelöscht, so werden die öffentlichen Behörden eine Änderung der Frachterklärung zulassen und keine Strafen verhängen, wenn sie überzeugt sind, daß das Schiff diese Fracht nicht tatsächlich geladen oder in einem anderen Hafen gelöscht hat.
5.8 Norm. Wird irrtümlich oder aus einem sonstigen stichhaltigen Grund Ladung in einem anderen als dem vorgesehenen Bestimmungshafen gelöscht, so erleichtern die öffentlichen Behörden die Weiterbeförderung an den vorgesehenen Bestimmungsort. Dies gilt nicht für gefährliche, verbotene oder Beschränkungen unterworfene Ladung.
E. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG DES REEDERS
Anl. 1
5.9 Norm. Die öffentlichen Behörden verlangen von einem Reeder nicht, daß er für ihre Zwecke besondere Angaben in einem Schiffsfrachtbrief oder eine Abschrift desselben einträgt, sofern der Reeder nicht gleichzeitig Importeur oder Exporteur ist oder für diesen handelt.
5.10 Norm. »Die öffentlichen Behörden machen den Reeder nicht für die Vorlage oder Richtigkeit von Dokumenten haftbar, die vom Importeur oder Exporteur im Zusammenhang mit der Frachtabfertigung verlangt werden, sofern der Reeder nicht gleichzeitig Importeur oder Exporteur ist oder für diesen handelt.
F Hilfeleistung in Notfällen
Anl. 1
5.11 Norm. Die öffentlichen Behörden erleichtern das Ein- und Auslaufen von Schiffen, die für Hilfsmaßnahmen bei Katastrophen, zur Bekämpfung oder Verhütung der Meeresverschmutzung oder für sonstige zur Gewährleistung der Sicherheit auf See, der Sicherheit der Bevölkerung oder des Schutzes der Meeresumwelt erforderliche Notmaßnahmen eingesetzt sind.
5.12 Norm. Die öffentlichen Behörden erleichtern im größtmöglichen Umfang die Einreise und Abfertigung von Personen, Ladung, Material und Aurüstung, die zur Bewältigung der in Norm 5.11 beschriebenen Situationen benötigt werden.