(1) Die Anlage zu diesem Übereinkommen kann von den Vertragsregierungen auf Vorschlag einer dieser Regierungen oder durch eine zu diesem Zweck einberufene Konferenz geändert werden.
(2) Jede Vertragsregierung kann eine Änderung der Anlage vorschlagen, indem sie dem Generalsekretär der Organisation (im folgenden als „Generalsekretär“ bezeichnet) einen Änderungsentwurf übermittelt:
a) Jede nach diesem Absatz vorgeschlagene Änderung wird vom Erleichterungsausschuß der Organisation geprüft, sofern sie mindestens drei Monate vor der Sitzung dieses Ausschusses verteilt worden ist. Wird die Änderung von zwei Dritteln der im Ausschuß anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen angenommen, so wird sie vom Generalsekretär allen Vertragsregierungen übermittelt;
b) jede auf Grund dieses Absatzes vorgenommene Änderung der Anlage tritt fünfzehn Monate nach Übermittlung des Vorschlages an alle Vertragsregierungen durch den Generalsekretär in Kraft, sofern nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Übermittlung mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen dem Generalsekretär schriftlich notifiziert hat, daß sie den Vorschlag nicht annehmen;
c) der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsregierungen von jeder nach lit. b eingegangenen Notifikation und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens;
d) Vertragsregierungen, die eine Änderung nicht annehmen, sind durch diese Änderung nicht gebunden, haben jedoch das in Artikel VIII vorgesehene Verfahren zu beachten.
(3) Auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsregierungen ein, um über Änderungen der Anlage zu beraten. Jede von dieser Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen angenommene Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär den Vertragsregierungen die angenommene Änderung notifiziert hat.
(4) Der Generalsekretär notifiziert allen Unterzeichnerregierungen alsbald die Annahme und das Inkrafttreten jeder nach diesem Artikel angenommenen Änderung.
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