Der Generalsekretär unterrichtet alle Unterzeichnerregierungen, alle Vertragsregierungen und alle Mitglieder der Organisation
a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
b) von jeder Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
c) von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel XI in Kraft tritt;
d) von jeder nach den Artikeln XII und XIII eingegangenen Notifikation und ihrem Datum;
e) von der Einberufung einer Konferenz nach Artikel VII oder IX.
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