(1) Dieses Übereinkommen liegt sechs Monate, vom heutigen Tag an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
(2) Die Regierungen von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder von Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen,
b) indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
c) indem sie ihm beitreten.
Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer . Urkunde beim Generalsekretär.
(3) Die Regierung eines Staates, der nicht berechtigt ist, nach Absatz 2 Vertragspartei zu werden, kann über den Generalsekretär den Antrag stellen, Vertragspartei zu werden, und wird nach Absatz 2 als solche zugelassen, sofern dieser Antrag von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder der Organisation genehmigt worden ist.
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