(1) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Übereinkommens bei der Festlegung und Anwendung von Maßnahmen zur Erleichterung des Einlaufens, Aufenthalts und Auslaufens von Schiffen zusammenzuarbeiten. Diese Maßnahmen dürfen, soweit irgend durchführbar, nicht weniger günstig sein als die bei anderen Arten des internationalen Verkehrs angewandten Maßnahmen; sie können jedoch entsprechend den jeder Verkehrsart eigenen Bedingungen voneinander abweichen.
(2) Die in diesem Übereinkommen und seiner Anlage vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs finden gleichermaßen auf die Schiffe von Küstenstaaten und Nichtküstenstaaten Anwendung, deren Regierungen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.
(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe und nicht gewerblichen Zwecken dienende Vergnügungsfahrzeuge.
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