Im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlage bedeuten
a) „Normen“ die Maßnahmen, deren nach dem Übereinkommen erfolgende einheitliche Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs erforderlich und durchführbar ist,
b) „Empfehlungen“ die Maßnahmen, deren Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs wünschenswert ist.
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