BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Irak)

Luftverkehrsabkommen (Irak)

In Kraft seit 04. August 1971
Up-to-date

Artikel I

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens, sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes ergibt,

1. bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich, das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen (Oberste Zivilluftfahrtbehörde), im Falle der Republik Irak, das Verkehrsministerium (Generaldirektion für Zivilluftfahrt), oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die gesetzlich berechtigt ist, die derzeit von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen zu erfüllen;

2. bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das ein Vertragschließender Teil dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel III dieses Abkommens schriftlich als ein Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches internationale Fluglinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken betreiben soll und die in diesem Abkommen und seinem Anhang niedergelegten Rechte ausübt;

3. haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinie“, „Internationale Fluglinie“ und „Nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention einschließlich Änderungen derselben, welche für beide Vertragschließenden Teile in Kraft getreten sind, gegebene Bedeutung.

Artikel II

Art. 2 Verkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen festgelegten Rechte zum Zweck der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken.

Diese Fluglinien und Flugstrecken werden im folgenden „vereinbarte Fluglinien“ und „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte:

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;

c) im genannten Hoheitsgebiet an den für diese Flugstrecke im Anhang dieses Abkommens festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

2. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil das Recht, Serien von nicht planmäßigen Pauschalreiseflügen zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden Teile durchzuführen.

3. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

4. Der Anhang dieses Abkommens ist ein Teil des Abkommens und jeder Hinweis auf das „Abkommen“ schließt den Hinweis auf den Anhang ein.

Artikel III

Art. 3 Erforderliche Bewilligungen

1. Die internationalen Fluglinien auf den im Anhang dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken können jederzeit aufgenommen werden, vorausgesetzt daß

a) der Vertragschließende Teil, dem die im Anhang dieses Abkommens festgelegten Rechte gewährt werden, ein Fluglinienunternehmen schriftlich namhaft gemacht hat, und

b) der Vertragschließende Teil, der diese Rechte gewährt, das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ermächtigt hat, die Fluglinien in Betrieb zu nehmen.

2. Der Vertragschließende Teil, welcher diese Rechte gewährt, hat vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels und der Artikel IV und IX dieses Abkommens die genannte Bewilligung zum Betrieb der internationalen Fluglinie unverzüglich zu erteilen.

3. Jeder Vertragschließende Teil kann von dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften des erstgenannten Vertragschließenden Teiles betreffend den Betrieb des internationalen Flugverkehrs zu entsprechen.

Artikel IV

Art. 4 Widerruf und Untersagung

1. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, die im Artikel III dieses Abkommens vorgesehene Bewilligung für ein vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen in folgenden Fällen zu untersagen, zu widerrufen oder Bedingungen aufzuerlegen:

a) wenn dieses Fluglinienunternehmen den Luftfahrtbehörden dieses Vertragschließenden Teiles nicht nachweisen kann, daß es den normalerweise von diesen Behörden angewendeten Gesetzen und Vorschriften entspricht,

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder

c) wenn er nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teil oder bei Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen.

2. Sofern ein sofortiger Widerruf oder eine sofortige Untersagung der einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erteilten Bewilligung nicht erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird das Recht, diese Bewilligung zu untersagen oder zu widerrufen, erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.

Artikel V

Art. 5 Flughafen- und ähnliche Gebühren

Die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eingehobenen Tarife dürfen nicht höher sein als diejenigen, welche für seine inländischen in ähnlichem internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bezahlt werden.

Artikel VI

Art. 6 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Kraftstoff, Schmieröle, übliche Bordausrüstung, Ersatzteile und Bordvorräte, die von dem oder für das von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt oder dort an Bord genommen werden und die lediglich für den Gebrauch der Luftfahrzeuge des erstgenannten Vertragschließenden Teiles bestimmt sind, dürfen hinsichtlich der Zölle, anderer bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren eingehobener Abgaben, Untersuchungsgebühren und besonderen Verbrauchersteuern nicht ungünstiger behandelt werden als andere Fluglinienunternehmen, die ähnlichen internationalen Fluglinienverkehr betreiben.

2. Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden Teiles, Kraftstoff, Schmieröle, übliche Bordausrüstung, Ersatzteile und an Bord dieser Luftfahrzeuge belassene Vorräte sind im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen Abgaben oder Gebühren befreit, auch wenn diese Vorräte auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet von den Luftfahrzeugen verbraucht oder an Bord verwendet werden. Wenn diese Waren im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles entladen werden, unterliegen die entladenen Waren den diesbezüglichen Zollvorschriften.

Artikel VII

Art. 7 Kapazitätsvorschriften

1. Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb von Fluglinien auf jeder gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecke zu geben.

2. Beim Betrieb internationaler Fluglinien auf den gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles auf die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles Bedacht zu nehmen, um die Fluglinien, die das letztere Fluglinienunternehmen auf der gleichen Strecke oder einem Teil hievon betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

3. Hauptzweck der internationalen Fluglinien auf den gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken ist es, ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das der voraussehbaren Verkehrsnachfrage nach und aus dem Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles entspricht. Das Recht dieses Fluglinienunternehmens, Verkehr zwischen Punkten auf einer gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecke, welche im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles liegen, und Punkten in dritten Ländern zu befördern, wird im Interesse einer ordnungsgemäßen Entwicklung des internationalen Luftverkehrs in der Weise ausgeübt, daß sich die Kapazität richtet nach:

a) der Verkehrsnachfrage nach und aus dem Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles;

b) der Verkehrsnachfrage, welche in den von den Fluglinien durchflogenen Gebieten besteht, unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Fluglinien;

c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes auf Durchgangsflugstrecken.

4. Die Kapazität, Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken und die betreffenden Flugpläne sowie der Verkehrsumfang der nichtplanmäßigen Pauschalreiseflüge gemäß Artikel II Absatz 2 sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile zu vereinbaren und den Luftfahrtbehörden ordnungsgemäß zur Bewilligung vorzulegen.

Artikel VIII

Art. 8 Mitteilungen

1. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme der Fluglinien auf den gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken die Art der Fluglinie, die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugmuster und die Flugpläne mitzuteilen. Dasselbe gilt auch für spätere Änderungen.

2. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen regelmäßig erscheinende oder andere statistische Unterlagen, die billigerweise verlangt werden können, zur Verfügung zu stellen.

Artikel IX

Art. 9 Beförderungstarife

Bei der Festsetzung von Tarifen, die für Passagiere und Fracht auf den gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken eingehoben werden, sind alle Faktoren, wie Betriebskosten, angemessener Gewinn, die Merkmale verschiedener Flugstrecken und wenn möglich die von anderen Fluglinienunternehmen, welche die gleichen Flugstrecken oder Teile hievon befliegen, eingehobenen Tarife zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung dieser Tarife sind die Bestimmungen der folgenden Absätze zu beachten:

1. Die Tarife werden, wenn möglich, für jede Flugstrecke zwischen den betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen vereinbart. Zu diesem Zweck haben sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nach den Beschlüssen zu richten, die gemäß den Verkehrskonferenzverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) anwendbar sind, oder diese Tarife direkt untereinander, wenn möglich nach Beratung mit Fluglinienunternehmen dritter Staaten, welche die gleichen Flugstrecken oder Teile hievon befliegen, zu vereinbaren.

2. Alle so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. Diese Frist kann in besonderen Fällen herabgesetzt werden, wenn die Luftfahrtbehörden damit einverstanden sind.

3. Wenn zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels keine Einigung erzielt wurde oder wenn einer der Vertragschließenden Teile den gemäß Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegten Tarifen nicht zustimmt, haben die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile gemeinsam die Tarife für jene Flugstrecken oder Teile hievon festzusetzen, hinsichtlich welcher keine Einigung oder Zustimmung vorhanden ist.

4. Kommt die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene Einigung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile nicht zustande, gelangen die Bestimmungen des Artikels XIII dieses Abkommens zur Anwendung.

Bis ein Schiedsspruch ergeht, kann der Vertragschließende Teil, welcher seine Zustimmung zu einem vorgeschlagenen Tarif nicht gegeben hat, vom anderen Vertragschließenden Teil verlangen, daß der vorher in Kraft gestandene Tarif beibehalten wird.

5. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles werden ihr Möglichstes tun, um zu gewährleisten, daß die festgesetzten und eingehobenen Tarife jenen entsprechen, die bei den Vertragschließenden Teilen eingereicht wurden, und daß kein Fluglinienunternehmen irgendeinen Teil dieser Tarife auf andere Weise als gemäß den IATA-Bestimmungen ermäßigt.

6. Soweit zwischen den Vertragschließenden Teilen nicht anders vereinbart wurde und vorbehaltlich der Devisen betreffenden Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles verpflichtet sich jeder Vertragschließende Teil, sein Möglichstes zu tun, um zu gewährleisten, daß ein in der nationalen Währung eines der Vertragschließenden Teile angegebener Tarif als Betrag festgesetzt wird, der dem tatsächlichen Umrechnungskurs (einschließlich Gebühren oder anderen Abgaben) entspricht, zu dem die Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile die Einnahmen aus ihrem Beförderungsbetrieb in die nationale Währung des anderen Vertragschließenden Teiles umwechseln und überweisen können.

Artikel X

Art. 10 Anpassung an multilaterale Übereinkommen

Tritt ein allgemeines multilaterales Übereinkommen über Verkehrsrechte für planmäßige internationale Fluglinien für beide Vertragschließenden Teile in Kraft, ist das vorliegende Abkommen auf Ersuchen jedes Vertragschließenden Teiles in der Weise zu ändern, daß es den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens entspricht.

Artikel XI

Art. 11 Beratungen

Zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile wird erforderlichenfalls ein Meinungsaustausch stattfinden, um enge Zusammenarbeit und Einverständnis in allen die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten zu erzielen.

Artikel XII

Art. 12 Abänderungen

1. Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit um Beratungen über Fragen ersuchen, welche die Auslegung, Anwendung oder Abänderung dieses Abkommens und des Anhanges betreffen. Diese Beratungen beginnen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens durch den anderen Vertragschließenden Teil.

2. Abänderungen dieses Abkommens und des Anhanges treten gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verfahren jedes Vertragschließenden Teiles am 30. Tag nach dem Datum eines diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

Artikel XIII

Art. 13 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Ohne Beeinträchtigung des Artikels XIV dieses Abkommens werden die Vertragschließenden Teile, wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht, zunächst versuchen, diese in direkter Verhandlung beizulegen.

2. Wenn es den Vertragschließenden Teilen nicht gelingt, durch direkte Verhandlungen innerhalb von 30 Tagen eine Regelung zu erzielen,

a) können sie sich darauf einigen, die Meinungsverschiedenheit einem von ihnen einvernehmlich bezeichneten Schiedsgericht oder einer anderen Person oder Stelle zur Entscheidung zu übertragen, oder

b) falls sie sich nicht einigen oder falls sie sich nach Einigung, die Meinungsverschiedenheit an ein Schiedsgericht zu verweisen – nicht innerhalb von 30 Tagen über dessen Zusammensetzung einigen können, so kann jeder Vertragschließende Teil die Meinungsverschiedenheit dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung vorlegen.

3. Jeder Vertragschließende Teil kann das Schiedsgericht oder gegebenenfalls den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen vorläufige Maßnahmen zu bestimmen, welche zur Wahrung der Rechte beider Vertragschließenden Teile unternommen werden sollen.

4. Die Vertragschließenden Teile werden in Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung ihr Möglichstes tun, um einer Entscheidung oder einem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes Wirksamkeit zu verleihen.

5. Wenn und solange ein Vertragschließender Teil oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles es unterläßt, auf Grund der Absätze 2 und 3 dieses Artikels angegebene vorläufige Maßnahmen zu treffen oder gefällte endgültige Entscheidungen zu befolgen, kann der andere Vertragschließende Teil Rechte beschränken, verweigern oder widerrufen, die er auf Grund dieses Abkommens dem schuldigen Vertragschließenden Teil oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen dieses Vertragschließenden Teiles oder dem schuldigen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährt hat.

Artikel XIV

Art. 14 Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In diesem Falle läuft das Abkommen 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als 14 Tage nach Empfang durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel XV

Art. 15 Registrierung

Dieses Abkommen und alle Änderungen desselben sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.

Artikel XVI

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, welcher im diplomatischen Notenwechsel, der die Erfüllung der durch die nationale Gesetzgebung den Vertragschließenden Teilen vorgeschriebenen Erfordernisse feststellt, bestimmt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bagdad am 21. 11. 1970 der christlichen Zeitrechnung, welcher dem 23. Tag des Ramadan des Jahres 1390 der Hedschra entspricht, in deutscher, arabischer und englischer Sprache; im Falle von Meinungsverschiedenheiten ist der englische Text maßgebend.

ANHANG

zum Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Irak

Anl. 1

1. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, folgende Flugstrecke in beiden Richtungen zu befliegen:

Wien-Athen oder Istanbul-Bagdad-Bahrein-Teheran oder Abadan-Karachi-New Delhi.

2. Das von der Regierung der Republik Irak namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, folgende Flugstrecke in beiden Richtungen zu befliegen:

Bagdad-Damaskus oder Beirut-Istanbul-Wien-Frankfurt-Amsterdam-London.

3. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen können einen oder mehrere Punkte auf den in diesem Anhang festgelegten Flugstrecken auf einem, mehreren oder allen Flügen auslassen.

4. Dieser Anhang bleibt 18 Monate nach Inkrafttreten des Abkommens in Geltung und wird automatisch erneuert, sofern nicht ein Vertragschließender Teil sechs Monate vor Ablauf des erstgenannten Zeitraumes um Abänderung des Anhanges ersucht.