Bei der Festsetzung von Tarifen, die für Passagiere und Fracht auf den gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken eingehoben werden, sind alle Faktoren, wie Betriebskosten, angemessener Gewinn, die Merkmale verschiedener Flugstrecken und wenn möglich die von anderen Fluglinienunternehmen, welche die gleichen Flugstrecken oder Teile hievon befliegen, eingehobenen Tarife zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung dieser Tarife sind die Bestimmungen der folgenden Absätze zu beachten:
1. Die Tarife werden, wenn möglich, für jede Flugstrecke zwischen den betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen vereinbart. Zu diesem Zweck haben sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nach den Beschlüssen zu richten, die gemäß den Verkehrskonferenzverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) anwendbar sind, oder diese Tarife direkt untereinander, wenn möglich nach Beratung mit Fluglinienunternehmen dritter Staaten, welche die gleichen Flugstrecken oder Teile hievon befliegen, zu vereinbaren.
2. Alle so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. Diese Frist kann in besonderen Fällen herabgesetzt werden, wenn die Luftfahrtbehörden damit einverstanden sind.
3. Wenn zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels keine Einigung erzielt wurde oder wenn einer der Vertragschließenden Teile den gemäß Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegten Tarifen nicht zustimmt, haben die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile gemeinsam die Tarife für jene Flugstrecken oder Teile hievon festzusetzen, hinsichtlich welcher keine Einigung oder Zustimmung vorhanden ist.
4. Kommt die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene Einigung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile nicht zustande, gelangen die Bestimmungen des Artikels XIII dieses Abkommens zur Anwendung.
Bis ein Schiedsspruch ergeht, kann der Vertragschließende Teil, welcher seine Zustimmung zu einem vorgeschlagenen Tarif nicht gegeben hat, vom anderen Vertragschließenden Teil verlangen, daß der vorher in Kraft gestandene Tarif beibehalten wird.
5. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles werden ihr Möglichstes tun, um zu gewährleisten, daß die festgesetzten und eingehobenen Tarife jenen entsprechen, die bei den Vertragschließenden Teilen eingereicht wurden, und daß kein Fluglinienunternehmen irgendeinen Teil dieser Tarife auf andere Weise als gemäß den IATA-Bestimmungen ermäßigt.
6. Soweit zwischen den Vertragschließenden Teilen nicht anders vereinbart wurde und vorbehaltlich der Devisen betreffenden Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles verpflichtet sich jeder Vertragschließende Teil, sein Möglichstes zu tun, um zu gewährleisten, daß ein in der nationalen Währung eines der Vertragschließenden Teile angegebener Tarif als Betrag festgesetzt wird, der dem tatsächlichen Umrechnungskurs (einschließlich Gebühren oder anderen Abgaben) entspricht, zu dem die Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile die Einnahmen aus ihrem Beförderungsbetrieb in die nationale Währung des anderen Vertragschließenden Teiles umwechseln und überweisen können.
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