1. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme der Fluglinien auf den gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken die Art der Fluglinie, die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugmuster und die Flugpläne mitzuteilen. Dasselbe gilt auch für spätere Änderungen.
2. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen regelmäßig erscheinende oder andere statistische Unterlagen, die billigerweise verlangt werden können, zur Verfügung zu stellen.
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