1. Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb von Fluglinien auf jeder gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecke zu geben.
2. Beim Betrieb internationaler Fluglinien auf den gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles auf die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles Bedacht zu nehmen, um die Fluglinien, die das letztere Fluglinienunternehmen auf der gleichen Strecke oder einem Teil hievon betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
3. Hauptzweck der internationalen Fluglinien auf den gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken ist es, ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das der voraussehbaren Verkehrsnachfrage nach und aus dem Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles entspricht. Das Recht dieses Fluglinienunternehmens, Verkehr zwischen Punkten auf einer gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecke, welche im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles liegen, und Punkten in dritten Ländern zu befördern, wird im Interesse einer ordnungsgemäßen Entwicklung des internationalen Luftverkehrs in der Weise ausgeübt, daß sich die Kapazität richtet nach:
a) der Verkehrsnachfrage nach und aus dem Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles;
b) der Verkehrsnachfrage, welche in den von den Fluglinien durchflogenen Gebieten besteht, unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Fluglinien;
c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes auf Durchgangsflugstrecken.
4. Die Kapazität, Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken und die betreffenden Flugpläne sowie der Verkehrsumfang der nichtplanmäßigen Pauschalreiseflüge gemäß Artikel II Absatz 2 sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile zu vereinbaren und den Luftfahrtbehörden ordnungsgemäß zur Bewilligung vorzulegen.
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