1. Ohne Beeinträchtigung des Artikels XIV dieses Abkommens werden die Vertragschließenden Teile, wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht, zunächst versuchen, diese in direkter Verhandlung beizulegen.
2. Wenn es den Vertragschließenden Teilen nicht gelingt, durch direkte Verhandlungen innerhalb von 30 Tagen eine Regelung zu erzielen,
a) können sie sich darauf einigen, die Meinungsverschiedenheit einem von ihnen einvernehmlich bezeichneten Schiedsgericht oder einer anderen Person oder Stelle zur Entscheidung zu übertragen, oder
b) falls sie sich nicht einigen oder falls sie sich nach Einigung, die Meinungsverschiedenheit an ein Schiedsgericht zu verweisen – nicht innerhalb von 30 Tagen über dessen Zusammensetzung einigen können, so kann jeder Vertragschließende Teil die Meinungsverschiedenheit dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung vorlegen.
3. Jeder Vertragschließende Teil kann das Schiedsgericht oder gegebenenfalls den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen vorläufige Maßnahmen zu bestimmen, welche zur Wahrung der Rechte beider Vertragschließenden Teile unternommen werden sollen.
4. Die Vertragschließenden Teile werden in Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung ihr Möglichstes tun, um einer Entscheidung oder einem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes Wirksamkeit zu verleihen.
5. Wenn und solange ein Vertragschließender Teil oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles es unterläßt, auf Grund der Absätze 2 und 3 dieses Artikels angegebene vorläufige Maßnahmen zu treffen oder gefällte endgültige Entscheidungen zu befolgen, kann der andere Vertragschließende Teil Rechte beschränken, verweigern oder widerrufen, die er auf Grund dieses Abkommens dem schuldigen Vertragschließenden Teil oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen dieses Vertragschließenden Teiles oder dem schuldigen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährt hat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise