1. Die internationalen Fluglinien auf den im Anhang dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken können jederzeit aufgenommen werden, vorausgesetzt daß
a) der Vertragschließende Teil, dem die im Anhang dieses Abkommens festgelegten Rechte gewährt werden, ein Fluglinienunternehmen schriftlich namhaft gemacht hat, und
b) der Vertragschließende Teil, der diese Rechte gewährt, das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ermächtigt hat, die Fluglinien in Betrieb zu nehmen.
2. Der Vertragschließende Teil, welcher diese Rechte gewährt, hat vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels und der Artikel IV und IX dieses Abkommens die genannte Bewilligung zum Betrieb der internationalen Fluglinie unverzüglich zu erteilen.
3. Jeder Vertragschließende Teil kann von dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften des erstgenannten Vertragschließenden Teiles betreffend den Betrieb des internationalen Flugverkehrs zu entsprechen.
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