Weltpostverein – Satzung
Wesen und Zweck des Vereins
Art. 1aBegriffsbestimmungen
Art. 2Mitglieder des Vereins
Art. 3Bereich des Vereins
Art. 4Besondere Verbindungen
Art. 5Sitz des Vereins
Art. 6Amtssprache des Vereins
Art. 7Währungseinheit
Art. 8Engere Vereine. Sondervereinbarungen
Art. 9Beziehungen mit der Organisation der Vereinten Nationen
Art. 10Beziehungen mit internationalen Organisationen
Art. 11Beitritt zum bzw. Aufnahme in den Verein. Verfahren
Art. 12Austritt aus dem Verein. Verfahren
Art. 13Organe des Vereins
Art. 14Kongress
Art. 15Außerordentliche Kongresse
Art. 16Verwaltungskonferenzen
Art. 17Verwaltungsrat
Art. 18Rat für Postbetrieb
Art. 19Sonderkommissionen
Art. 20Internationales Büro
Art. 21Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer
Art. 22Vertragswerke des Vereins
Art. 23Anwendung der Vertragswerke des Vereins auf Gebiete, deren internationale Beziehungen durch ein Mitgliedsland wahrgenommen werden
Art. 24Rechtsvorschriften der Länder
Art. 25Unterzeichnung, Beglaubigung, Ratifizierung und andere Formen der Annahme der Vertragswerke des Vereins
Art. 26Bekanntgabe der Ratifizierung bzw. der anderen Formen der Annahme der Vertragswerke des Vereins
Art. 27Beitritt zu den Abkommen
Art. 28Kündigung von Abkommen
Vorwort
Titel I
Grundlegende Bestimmungen
Kapitel I
Allgemeines
Artikel 1
Art. 1 Wesen und Zweck des Vereins
1. Die Länder, welche die vorliegende Satzung annehmen, bilden unter der Bezeichnung Weltpostverein ein einheitliches Postgebiet zum Zweck des gegenseitigen Austauschs von Briefsendungen. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.
2. Der Verein dient dem Aufbau und der Vervollkommnung der Postdienste sowie der Förderung der einschlägigen internationalen Zusammenarbeit.
3. Der Verein leistet im Rahmen seiner Möglichkeiten die von den Mitgliedsländern beantragte Entwicklungshilfe auf dem Gebiet des Postwesens.
Artikel 1bis
Art. 1a Begriffsbestimmungen
1. Im Rahmen der Vertragswerke des Weltpostvereins gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1. Postdienst: Sämtliche Leistungen der Post, deren Umfang von den Organen des Vereins festgelegt wird. Die wichtigsten, mit diesen Leistungen verbundenen Verpflichtungen bestehen darin, bestimmten sozialen und wirtschaftlichen Bestrebungen der Mitgliedländer durch Einsammeln, Sortieren, Weiterleiten und Verteilen der Postsendungen zu entsprechen.
1.2. Mitgliedsland: Land, das die in Artikel 2 der Satzung genannten Bedingungen erfüllt.
1.3. Einheitliches Postgebiet (ein und dasselbe Postgebiet): Verpflichtung der Vertragsparteien auf wechselseitiger Basis den Austausch der Briefsendungen unter Wahrung der Freiheit des Durchgangs zu besorgen und Postsendungen, die aus anderen Ländern stammen und durch ihr Land geführt werden, unterschiedslos eigene Postsendungen zu behandeln.
1.4. Freiheit des Durchgangs: Grundsatz, wonach Zwischenpostverwaltungen die ihnen von anderen Postverwaltungen im Durchgang zugeleiteten Sendungen zu den gleichen Bedingungen wie die Sendungen ihrer Inlandsdienste zu bearbeiten und zu befördern haben.
1.5. Briefsendungen: die im Vertrag beschriebenen Sendungen.
1.6. Internationaler Postdienst: durch die Vertragswerke geregelte Arbeiten bzw. Dienstleistungen der Post. Alle diese Arbeiten bzw. Leistungen.
Artikel 2
Art. 2 Mitglieder des Vereins
Mitgliedsländer des Vereins sind:
a) die Länder, die die Eigenschaft wir gemacht eines Mitglieds im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung besitzen,
b) die Länder, die nach Artikel 11 Mitgliedsländer geworden sind.
Artikel 3
Art. 3 Bereich des Vereins
Zum Bereich des Vereins gehören:
a) die Staatsgebiete der Mitgliedsländer;
b) Postämter die von den Mitgliedsländern in den dem Verein nicht eingegliederten Gebieten errichtet worden sind;
c) Gebiete, die an und für sich keine Mitglieder des Vereins, jedoch in ihn einbezogen sind, weil sie in Belangen des Postwesens von einem seiner Mitgliedsländer abhängen.
Artikel 4
Art. 4 Besondere Verbindungen
Postverwaltungen, die Postverbindungen mit dem Verein nicht angehörenden Territorien unterhalten, sind verpflichtet, den anderen Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Auf diese besonderen Verbindungen sind die Bestimmungen des Vertrages und seiner Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
Artikel 5
Art. 5 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins und seiner ständigen Organe ist Bern.
Artikel 6
Art. 6 Amtssprache des Vereins
Die Amtssprache des Vereins ist das Französische.
Artikel 7
Art. 7 Währungseinheit
Die in den Vertragswerken des Vereins genannte Währungseinheit ist die Verrechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF).
Artikel 8
Art. 8 Engere Vereine. Sondervereinbarungen
1. Die Mitgliedsländer bzw. – wenn dies mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften vereinbar ist – deren Postverwaltungen können Engere Vereine gründen und Sondervereinbarungen über den internationalen Postdienst treffen. Derartige Vereinbarungen dürfen jedoch keine Bestimmungen enthalten, die im Vergleich zu jenen der Vertragswerke des Weltpostvereins ungünstigere Bedingungen für die Postkunden mit sich bringen.
2. Die Engeren Vereine dürfen Beobachter zu den Kongressen, Konferenzen und Tagungen des Vereins, zum Verwaltungsrat und zum Rat für Postbetrieb entsenden.
3. Der Verein darf Beobachter zu den Kongressen, Konferenzen und Tagungen der Engeren Vereine entsenden.
Artikel 9
Art. 9 Beziehungen mit der Organisation der Vereinten Nationen
Die Beziehungen des Vereins mit der Organisation der Vereinten Nationen sind durch Übereinkommen geregelt, deren Wortlaut dieser Satzung als Anhang beigeschlossen ist.
Artikel 10
Art. 10 Beziehungen mit internationalen Organisationen
Zur Gewährleistung einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internationalen Postwesens, kann der Verein mit jenen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die verwandte Interessen haben bzw. Ziele verfolgen.
Kapitel II
Beitritt zum bzw. Aufnahme in den Verein. Austritt aus dem Verein
Artikel 11
Art. 11 Beitritt zum bzw. Aufnahme in den Verein. Verfahren
1. Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen kann dem Verein beitreten.
2. Jedes souveräne Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, kann seine Aufnahme in den Verein beantragen.
3. Der Beitritt zum bzw. der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss eine förmliche Beitrittserklärung zur Satzung und zu den verbindlichen Vertragswerken des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung bzw. der Aufnahmeantrag ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten, der sodann entweder den Mitgliedsländern den erfolgten Beitritt zur Kenntnis bringt oder deren Stellungnahme zum eingebrachten Antrag einholt.
4. Ein Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, gilt als in der Eigenschaft als Mitgliedsland aufgenommen, wenn seinem Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt worden ist. Hat ein Mitgliedsland innerhalb von vier Monaten nicht geantwortet, gilt dies als Stimmenthaltung.
5. Der Beitritt bzw. die Aufnahme als Mitglied wird den Regierungen der Mitgliedsländer vom Generaldirektor des Internationalen Büros bekannt gegeben. Der Beitritt bzw. die Aufnahme wird mit dem Tag dieser Mitteilung wirksam.
Artikel 12
Art. 12 Austritt aus dem Verein. Verfahren
1. Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung der Satzung aus dem Verein austreten. Die Kündigung ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten; dieser verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer.
2. Der Austritt aus dem Verein wird mit Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Tag des Einlangens der Kündigung nach Absatz 1 beim Generaldirektor des Internationalen Büros, wirksam.
Kapitel III
Aufbau des Vereins
Artikel 13
Art. 13 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind der Kongress, der Verwaltungsrat, der Rat für Postbetrieb und das Internationale Büro.
2. Die ständigen Organe des Vereins sind der Verwaltungsrat, der Rat für Postbetrieb und das Internationale Büro.
Artikel 14
Art. 14 Kongress
1. Der Kongress ist das oberste Organ des Vereins.
2. Der Kongress setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedsländer zusammen.
Artikel 15
Art. 15 Außerordentliche Kongresse
Ein außerordentlicher Kongress kann auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins einberufen werden.
Artikel 16
Art. 16 Verwaltungskonferenzen
(aufgehoben)
Artikel 17
Art. 17 Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat (CA) gewährleistet in der Zeit zwischen zwei Kongressen die Weiterführung der Vereinsarbeiten nach den Bestimmungen der Vertragswerke des Vereins.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit im Namen und im Interesse des Vereins aus.
Artikel 18
Art. 18 Rat für Postbetrieb
Der Rat für Postbetrieb (CEP) ist für die betrieblichen, kommerziellen, technischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Postwesens zuständig.
Artikel 19
Art. 19 Sonderkommissionen
(aufgehoben)
Artikel 20
Art. 20 Internationales Büro
Eine Zentralstelle, die am Sitz des Vereins unter der Bezeichnung Internationales Büro des Weltpostvereins tätig ist, von einem Generaldirektor geleitet wird und unter der Aufsicht des Verwaltungsrates steht, dient als Ausführungs-, Unterstützungs-, Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsorgan.
Kapitel IV
Finanzen des Vereins
Artikel 21
Art. 21 Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer
1. Jeder Kongress setzt die folgenden Höchstbeträge fest:
a) Für die jährlichen Ausgaben des Vereins;
b) für die durch das Zusammentreten des nächsten Kongresses bedingten Ausgaben.
2. Der Höchstbetrag nach Absatz 1 darf unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung erforderlichenfalls überschritten werden.
3. Die Ausgaben des Vereins, einschließlich der allfälligen Ausgaben nach Absatz 2, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Hiefür wählt jedes Mitgliedsland die Beitragsklasse, in die es eingereiht werden möchte. Die Beitragsklassen sind in der Allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt.
4. Anlässlich eines Beitritts zum bzw. einer Aufnahme in den Verein gemäß Artikel 11 hat das betreffende Land die freie Wahl unter den zum Zweck der Deckung der Vereinsausgaben eingerichteten Beitragsklassen.
Titel II
Vertragswerke des Vereins
Kapitel I
Allgemeines
Artikel 22
Art. 22 Vertragswerke des Vereins
1. Die Satzung ist die Basisurkunde des Vereins. Sie enthält die Bestimmungen über dessen Aufbau. Gegen die Satzung können keine Vorbehalte geltend gemacht werden.
2. Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält die Bestimmungen über die Anwendung der Satzung und über die Arbeitsweise des Vereins. Sie ist für alle Mitgliedsländer verbindlich. Gegen die Allgemeine Verfahrensordnung können keine Vorbehalte geltend gemacht werden.
3. Der Weltpostvertrag, die Ausführungsbestimmungen Briefpost und die Ausführungsbestimmungen Postpakete enthalten die gemeinsamen Vorschriften für den internationalen Postdienst sowie die Bestimmungen für den Briefpost- und den Postpaketdienst. Diese Vertragswerke sind für alle Mitgliedsländer verbindlich.
4. Die Abkommen des Vereins und deren Ausführungsbestimmungen enthalten jene Vorschriften, die – abgesehen vom Briefpostdienst und Postpaketdienst – für die sonstigen, von den jeweils teilnehmenden Verwaltungen wahrgenommenen Dienste ausschlaggebend sind. Sie sind nur für die jeweiligen Signatarländer verbindlich.
5. Die Ausführungsbestimmungen enthalten die entsprechenden Vorschriften über die praktische Durchführung des Vertrages und der Abkommen; sie werden vom Rat für Postbetrieb unter Berücksichtigung der vom Kongress gefassten Beschlüsse festgelegt.
6. Die den in den Absätzen 3. bis 5. angeführten Vertragswerken des Vereins allenfalls beigefügten Schlussprotokolle enthalten die Vorbehalte zu den Bestimmungen der betreffenden Vertragswerke.
Artikel 23
Art. 23 Anwendung der Vertragswerke des Vereins auf Gebiete, deren internationale Beziehungen durch ein Mitgliedsland wahrgenommen werden
1. Jedes Land kann jederzeit erklären, dass seine Annahme der Vertragswerke des Vereins ebenso für alle oder auch nur für einen Teil der Territorien gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.
2. Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung ist an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten.
3. Jedes Mitgliedsland kann die Anwendung jener Vertragswerke des Vereins, für die es die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung abgegeben hat, jederzeit durch Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Büros aufkündigen. Derartige Kündigungen werden mit Ablauf eines Jahres nach ihrem Einlangen beim Generaldirektor des Internationalen Büros wirksam.
4. Die Mitgliedsländer werden von den in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Erklärungen und Mitteilungen durch den Generaldirektor des Internationalen Büros in Kenntnis gesetzt.
5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Territorien, die beim Verein Mitgliedseigenschaft besitzen, deren internationale Beziehungen jedoch durch ein Mitgliedsland wahrgenommen werden.
Artikel 24
Art. 24 Rechtsvorschriften der Länder
Die Bestimmungen der Vertragswerke des Vereins lassen die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedsländer insoweit unberührt, als sie nicht ausdrücklich andere Regelungen als diese treffen.
Kapitel II
Annahme und Kündigung der Vertragswerke des Vereins
Artikel 25
Art. 25 Unterzeichnung, Beglaubigung, Ratifizierung und andere Formen der Annahme der Vertragswerke des Vereins
1. Die vom Kongress beschlossenen Vertragswerke des Vereins werden von den Bevollmächtigten der Mitgliedsländer unterzeichnet.
2. Die Ausführungsbestimmungen werden vom Präsidenten und vom Generalsekretär des Rats für Postbetrieb beglaubigt.
3. Die Satzung wird von den Signatarländern so bald wie möglich ratifiziert.
4. Die Annahme der Vertragswerke des Vereins – mit Ausnahme der Satzung – erfolgt nach dem Verfassungsrecht des jeweiligen Signatarlandes.
5. Wenn ein Land die Satzung nicht ratifiziert bzw. die von ihm unterzeichneten anderen Vertragswerke nicht annimmt, bleiben nichtsdestoweniger die Satzung und die sonstigen Vertragswerke für jene Länder verbindlich, die diese ratifiziert bzw. angenommen haben.
Artikel 26
Art. 26 Bekanntgabe der Ratifizierung bzw. der anderen Formen der Annahme der Vertragswerke des Vereins
Die Urkunden betreffend die Ratifizierung der Satzung, der Zusatzprotokolle zur Satzung und, gegebenenfalls, die Annahme der übrigen Vertragswerke des Vereins sind innerhalb kürzester Frist beim Generaldirektor des Internationalen Büros zu hinterlegen, der sodann die Regierungen der Mitgliedsländer entsprechend verständigt.
Artikel 27
Art. 27 Beitritt zu den Abkommen
1. Die Mitgliedsländer können jederzeit einem oder mehreren der in Artikel 22 Absatz 4 angeführten Abkommen beitreten.
2. Der Beitritt eines Mitgliedslandes zu den Abkommen wird nach Artikel 11 Absatz 3 bekannt gegeben.
Artikel 28
Art. 28 Kündigung von Abkommen
Jedes Mitgliedsland kann von einem oder von mehreren Abkommen unter den in Artikel 12 festgelegten Bedingungen zurücktreten.
Kapitel III
Abänderung der Vertragswerke des Vereins
Artikel 29
Art. 29 Einbringung der Vorschläge
1. Die Postverwaltungen der Mitgliedsländer sind berechtigt, Vorschläge zu jenen Vertragswerken des Vereins, denen ihr jeweiliges Land beigetreten ist, entweder beim Kongress oder in der Zeit zwischen zwei Kongressen einzubringen.
2. Vorschläge zur Satzung und zur Allgemeinen Verfahrensordnung können jedoch nur dem Kongress selbst vorgelegt werden.
3. Weiters sind Vorschläge zu den Ausführungsbestimmungen unmittelbar dem Rat für Postbetrieb vorzulegen, müssen jedoch zuvor vom Internationalen Büro allen Postverwaltungen der Mitgliedsländer übermittelt werden.
Artikel 30
Art. 30 Abänderung der Satzung
1. Die Annahme der dem Kongress vorgelegten Vorschläge zur Abänderung der vorliegenden Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedsländer des Vereins.
2. Die vom Kongress angenommenen Änderungen werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten, vorbehaltlich eines anderweitigen Kongressbeschlusses, zur selben Zeit in Kraft, wie die im Laufe des jeweiligen Kongresses erneuerten Vertragswerke. Sie werden so bald wie möglich von den Mitgliedsländern ratifiziert; mit den betreffenden Ratifizierungsurkunden wird nach Artikel 26 verfahren.
Artikel 31
Art. 31 Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages und der Abkommen
1. In der Allgemeinen Verfahrensordnung, im Vertrag und in den Abkommen sind die Bedingungen festgelegt, die bei Annahme der jeweils einschlägigen Vorschläge eingehalten werden müssen.
2. Der Vertrag und die Abkommen treten gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe Geltungsdauer. An dem vom Kongress für ihr Inkrafttreten festgesetzten Tag treten die entsprechenden Vertragswerke des vorangegangenen Kongresses außer Kraft.
Kapitel IV
Regelung von Streitfällen
Artikel 32
Art. 32 Schiedsgerichtsbarkeit
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Postverwaltungen von zwei oder mehreren Mitgliedsländern über die Auslegung der Vertragswerke des Vereins bzw. über die Haftung der einen oder anderen Postverwaltung aufgrund der Anwendung dieser Vertragswerke wird der Streitfall durch Schiedsspruch geregelt.
Titel III
Schlussbestimmungen
Artikel 33
Art. 33 Inkrafttreten und Geltungsdauer der Satzung
Diese Satzung tritt am 1. Jänner 1966 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragsschließenden Länder diese Satzung in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Je eine Abschrift davon wird den einzelnen Vertragspartnern vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übermittelt.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964