BundesrechtInternationale VerträgeWeltpostverein – SatzungArt. 18

Art. 18Rat für Postbetrieb

In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date

Der Rat für Postbetrieb (CEP) ist für die betrieblichen, kommerziellen, technischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Postwesens zuständig.

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