BundesrechtInternationale VerträgeWeltpostverein – SatzungArt. 27

Art. 27Beitritt zu den Abkommen

In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date

1. Die Mitgliedsländer können jederzeit einem oder mehreren der in Artikel 22 Absatz 4 angeführten Abkommen beitreten.

2. Der Beitritt eines Mitgliedslandes zu den Abkommen wird nach Artikel 11 Absatz 3 bekannt gegeben.

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