1. Die Postverwaltungen der Mitgliedsländer sind berechtigt, Vorschläge zu jenen Vertragswerken des Vereins, denen ihr jeweiliges Land beigetreten ist, entweder beim Kongress oder in der Zeit zwischen zwei Kongressen einzubringen.
2. Vorschläge zur Satzung und zur Allgemeinen Verfahrensordnung können jedoch nur dem Kongress selbst vorgelegt werden.
3. Weiters sind Vorschläge zu den Ausführungsbestimmungen unmittelbar dem Rat für Postbetrieb vorzulegen, müssen jedoch zuvor vom Internationalen Büro allen Postverwaltungen der Mitgliedsländer übermittelt werden.
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