1. Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung der Satzung aus dem Verein austreten. Die Kündigung ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten; dieser verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer.
2. Der Austritt aus dem Verein wird mit Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Tag des Einlangens der Kündigung nach Absatz 1 beim Generaldirektor des Internationalen Büros, wirksam.
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