BundesrechtInternationale VerträgeWeltpostverein – SatzungArt. 28

Art. 28Kündigung von Abkommen

In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date

Jedes Mitgliedsland kann von einem oder von mehreren Abkommen unter den in Artikel 12 festgelegten Bedingungen zurücktreten.

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