BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Spanien)

Luftverkehrsabkommen (Spanien)

In Kraft seit 11. Mai 1962
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1. Flugverkehrsrechte.

(1) Jeder Vertragsschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in dem vorliegenden Abkommen bezeichneten Rechte zum Zwecke der Errichtung regelmäßiger internationaler Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf den festgelegten Flugstrecken das Recht:

a) das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen,

b) im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken zu landen,

c) im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an den in den Flugstreckenplänen bezeichneten Punkten zu landen, um, unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiet stattfindenden Kabotage, im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Post und Fracht aufzunehmen und abzusetzen.

(2) Die Flugstrecken, auf denen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen berechtigt sind, internationale Fluglinien zu betreiben, sollen in einem Flugstreckenplan festgelegt werden (in der Folge „vereinbarte Fluglinien“ und „festgelegte Flugstrecken“ genannt), der durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren ist.

Art. 2 Artikel 2. Erforderliche Bewilligungen.

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen schriftlich zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

(2) Nach Empfang dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil – gemäß den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 dieses Artikels – dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die erforderlichen Bewilligungen.

(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes Fluglinienunternehmen namhaft zu machen.

(4) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gemäß den Bestimmungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago 1944) den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Voraussetzungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Luftfahrtbehörden auf den Betrieb von internationalen Fluglinien normaler- und billigerweise angewendet werden.

(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Abs. 2 angeführten Bewilligungen zu verweigern, falls nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder dessen Staatsangehörigen liegen.

(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen – vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinien in Kraft gesetzt ist.

Art. 3 Artikel 3. Widerruf und Untersagung.

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erteilte Bewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte durch dieses Fluglinienunternehmen zu untersagen,

a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen, oder

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, nicht befolgt, oder

c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Falls ein sofortiger Widerruf oder eine sofortige Untersagung nicht erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden.

Art. 4 Artikel 4. Befreiungen von Zöllen und Abgaben.

(1) Luftfahrzeuge, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien betrieben werden, ihre normale Ausrüstung, der Vorrat an Kraftstoff und Schmieröl sowie Bordvorräte (einschließlich Bordverpflegung, Getränke und Tabakwaren) an Bord eines solchen Luftfahrzeuges sind von Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben und Gebühren bei der Ankunft im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und diese Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord verbleiben.

(2) Mit Ausnahme der sich auf geleistete Dienste beziehenden Entgelte sind von den in Abs. 1 angeführten Gebühren und Abgaben befreit:

a) Bordvorräte, die im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles innerhalb der durch die Behörden dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Gebrauch an Bord jener Luftfahrzeuge bestimmt sind, die auf internationalen Fluglinien des anderen Vertragschließenden Teiles verwendet werden;

b) Ersatzteile, die in das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles zum Zwecke der Wartung und Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die auf internationalen Fluglinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles verwendet werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn diese Vorräte auf einem Teil des Fluges verbraucht werden, der über das Gebiet des Vertragschließenden Teiles führt, in dem sie an Bord genommen wurden.

Die unter lit. a, b und c angeführten Gegenstände können unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle gehalten werden.

(3) Die normale Ausrüstung sowie andere Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles befinden, dürfen im Gebiete eines anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes entladen werden. In diesem Falle können sie bis zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der obgenannten Behörden gehalten werden.

(4) Transitpassagiere sollen im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles höchstens einer vereinfachten Zollkontrolle unterzogen werden. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sollen von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit sein.

Art. 5 Artikel 5. Kapazitätsvorschriften.

(1) Den Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile soll in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Gebieten gegeben werden.

(2) Die Vertragschließenden Teile haben auf den gemeinsamen Flugstrecken die gegenseitigen Interessen zu berücksichtigen und die diesbezüglichen Fluglinien nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile betriebenen vereinbarten Fluglinien sollen in enger Beziehung zu dem Verkehrsbedürfnis auf den festgelegten Flugstrecken stehen und als Hauptaufgabe die Bereitstellung einer Kapazität haben, die bei angemessener Ausnützung ausreicht, den jeweiligen und normalerweise voraussehbaren Beförderungsbedarf für Fluggäste, Fracht und Post zwischen dem Gebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles und dem letzten Bestimmungsland des Verkehrs zu decken.

(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Gebiet anderer Staaten als jener, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht haben, aufgenommen oder abgesetzt werden, soll dem allgemeinen Grundsatz entsprechen, daß sich die Kapazität nach

a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern,

b) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der betreffenden Fluglinien und

c) der Verkehrsnachfrage in den durchquerten Gebieten, unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Fluglinien richtet.

Art. 6 Artikel 6. Beförderungstarife.

(1) Die von den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu berechnenden Beförderungstarife sollen angemessen sein und unter Bedachtnahme auf alle einschlägigen Faktoren, insbesondere auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, auf einen angemessenen Gewinn sowie auf die Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf den gleichen Flugstrecken festgelegt werden.

(2) Die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Tarife sollen wenn möglich zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile in Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen, welche die ganze oder einen Teil dieser Strecke befliegen, vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung soll wenn möglich das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) berücksichtigen.

(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sollen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorgelegt werden. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

(4) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf einen Tarif einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen während der ersten 15 Tage der in Abs. 3 genannten 30tägigen Frist seinen Wunsch auf Abänderung eines gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 dieses Artikels vereinbarten Tarifes bekannt, so sollen die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile versuchen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmen.

(5) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines gemäß Abs. 3 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Abs. 4 einigen, so soll die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels 12 des vorliegenden Abkommens beigelegt werden.

(6) Gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 dieses Artikels kann ein Tarif, den die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt haben, nicht in Kraft treten.

(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels genehmigt worden sind.

Art. 7 Artikel 7. Statistik.

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles sollen den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle statistischen Unterlagen übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Kapazität erforderlich erscheinen. Derartige Unterlagen sollen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Umfanges des von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrs erforderlich sind.

Art. 8 Artikel 8. Beratungen.

Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sollen sich von Zeit zu Zeit im Geiste einer engen Zusammenarbeit beraten, um die zufriedenstellende Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu gewährleisten.

Art. 9 Artikel 9. Abänderung des Abkommens.

(1) Wenn ein Vertragschließender Teil es für zweckmäßig hält, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er eine Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil verlangen. Eine solche Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann, soll innerhalb einer Frist von 60 (sechzig) Tagen, gerechnet vom Datum des Ersuchens, beginnen. Alle derart vereinbarten Abänderungen werden in Kraft treten, sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt worden sind.

(2) Abänderungen der Anhänge einschließlich des Flugstreckenplanes können durch unmittelbare Vereinbarung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile erfolgen.

Art. 10 Artikel 10. Auswirkung multilateraler Abkommen.

Das vorliegende Abkommen und seine Anhänge sollen abgeändert werden, soweit dies zur Anpassung an ein für beide Vertragschließenden Teile verbindliches multilaterales Übereinkommen erforderlich ist.

Art. 11 Artikel 11. Kündigung.

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine solche Bekanntgabe soll gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mitgeteilt werden. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Erhaltes der Bekanntgabe beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieser Frist einvernehmlich zurückgezogen wird. Erfolgt keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil, so gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Art. 12 Artikel 12. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten.

(1) Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens irgendeine Meinungsverschiedenheit entsteht, so sollen die Vertragschließenden Teile sich zunächst bemühen, diese durch direkte Verhandlungen beizulegen.

(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, so kann die Meinungsverschiedenheit einvernehmlich einer Person oder einer Organisation oder auf Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern, von denen je einer von einem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den beiden auf diese Weise ernannten Schiedsrichtern zu bestimmen ist, zur Entscheidung vorgelegt werden. Jeder Vertragschließende Teil soll innerhalb von sechzig Tagen vom Zeitpunkt des Einganges einer diplomatischen Note des einen Vertragschließenden Teiles beim anderen, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung der Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft machen. Der dritte Schiedsrichter soll innerhalb von weiteren sechzig Tagen bestimmt werden. Wenn einer der Vertragschließenden Teile verabsäumt, innerhalb der festgelegten Frist einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der festgelegten Frist ernannt wird, so kann jeder der Vertragschließenden Teile den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter, wie es der Fall erfordert, zu bestimmen. In einem solchen Fall soll der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger eines dritten Staates sein und als Präsident des Schiedsgerichtes fungieren.

(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede nach Abs. 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.

Art. 13 Artikel 13. Registrierung.

Das vorliegende Abkommen und jeder Notenaustausch gemäß Artikel 9 Abs. 1 sollen bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert werden.

Art. 14 Artikel 14. Unterzeichnung.

Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem sich die Vertragschließenden Teile durch Notenwechsel, der so bald wie möglich in Wien stattfinden soll, mitteilen, daß das Abkommen entsprechend ihren verfassungsmäßigen Bestimmungen genehmigt wurde.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen am 19. Februar 1962 zu Wien in doppelter Ausfertigung in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind.

Anhang.

Flugstreckenplan.

Anl. 1

I. Österreichische Fluglinien
der Bundesrepublik
Deutschland oder
A. Österreich über Frankreich oder nach Madrid
Zwischenpunkte in Italien oder
der Schweiz
und
der Bundesrepublik
Deutschland oder
B. Österreich über Frankreich oder nach Barcelona
Zwischenpunkte in Italien oder
der Schweiz

ohne Rechte der 5. Luftfreiheit zwischen den Zwischenpunkten und Madrid und Barcelona.

II. Spanische Fluglinien
der Bundesrepublik
Deutschland oder
A. Spanien über Frankreich oder nach Wien
Zwischenpunkte in Italien oder
der Schweiz
und
der Bundesrepublik
Deutschland oder
B. Spanien über Frankreich oder nach Salzburg
Zwischenpunkte in Italien oder
der Schweiz

ohne Rechte der 5. Luftfreiheit zwischen den Zwischenpunkten und Wien und Salzburg.