(1) Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens irgendeine Meinungsverschiedenheit entsteht, so sollen die Vertragschließenden Teile sich zunächst bemühen, diese durch direkte Verhandlungen beizulegen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, so kann die Meinungsverschiedenheit einvernehmlich einer Person oder einer Organisation oder auf Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern, von denen je einer von einem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den beiden auf diese Weise ernannten Schiedsrichtern zu bestimmen ist, zur Entscheidung vorgelegt werden. Jeder Vertragschließende Teil soll innerhalb von sechzig Tagen vom Zeitpunkt des Einganges einer diplomatischen Note des einen Vertragschließenden Teiles beim anderen, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung der Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft machen. Der dritte Schiedsrichter soll innerhalb von weiteren sechzig Tagen bestimmt werden. Wenn einer der Vertragschließenden Teile verabsäumt, innerhalb der festgelegten Frist einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der festgelegten Frist ernannt wird, so kann jeder der Vertragschließenden Teile den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter, wie es der Fall erfordert, zu bestimmen. In einem solchen Fall soll der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger eines dritten Staates sein und als Präsident des Schiedsgerichtes fungieren.
(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede nach Abs. 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.
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