(1) Die von den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu berechnenden Beförderungstarife sollen angemessen sein und unter Bedachtnahme auf alle einschlägigen Faktoren, insbesondere auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, auf einen angemessenen Gewinn sowie auf die Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf den gleichen Flugstrecken festgelegt werden.
(2) Die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Tarife sollen wenn möglich zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile in Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen, welche die ganze oder einen Teil dieser Strecke befliegen, vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung soll wenn möglich das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) berücksichtigen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sollen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorgelegt werden. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf einen Tarif einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen während der ersten 15 Tage der in Abs. 3 genannten 30tägigen Frist seinen Wunsch auf Abänderung eines gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 dieses Artikels vereinbarten Tarifes bekannt, so sollen die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile versuchen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmen.
(5) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines gemäß Abs. 3 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Abs. 4 einigen, so soll die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels 12 des vorliegenden Abkommens beigelegt werden.
(6) Gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 dieses Artikels kann ein Tarif, den die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt haben, nicht in Kraft treten.
(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels genehmigt worden sind.
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