(1) Luftfahrzeuge, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien betrieben werden, ihre normale Ausrüstung, der Vorrat an Kraftstoff und Schmieröl sowie Bordvorräte (einschließlich Bordverpflegung, Getränke und Tabakwaren) an Bord eines solchen Luftfahrzeuges sind von Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben und Gebühren bei der Ankunft im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und diese Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord verbleiben.
(2) Mit Ausnahme der sich auf geleistete Dienste beziehenden Entgelte sind von den in Abs. 1 angeführten Gebühren und Abgaben befreit:
a) Bordvorräte, die im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles innerhalb der durch die Behörden dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Gebrauch an Bord jener Luftfahrzeuge bestimmt sind, die auf internationalen Fluglinien des anderen Vertragschließenden Teiles verwendet werden;
b) Ersatzteile, die in das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles zum Zwecke der Wartung und Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die auf internationalen Fluglinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles verwendet werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn diese Vorräte auf einem Teil des Fluges verbraucht werden, der über das Gebiet des Vertragschließenden Teiles führt, in dem sie an Bord genommen wurden.
Die unter lit. a, b und c angeführten Gegenstände können unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle gehalten werden.
(3) Die normale Ausrüstung sowie andere Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles befinden, dürfen im Gebiete eines anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes entladen werden. In diesem Falle können sie bis zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der obgenannten Behörden gehalten werden.
(4) Transitpassagiere sollen im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles höchstens einer vereinfachten Zollkontrolle unterzogen werden. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sollen von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit sein.
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