(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen schriftlich zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Nach Empfang dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil – gemäß den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 dieses Artikels – dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die erforderlichen Bewilligungen.
(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes Fluglinienunternehmen namhaft zu machen.
(4) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gemäß den Bestimmungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago 1944) den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Voraussetzungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Luftfahrtbehörden auf den Betrieb von internationalen Fluglinien normaler- und billigerweise angewendet werden.
(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Abs. 2 angeführten Bewilligungen zu verweigern, falls nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder dessen Staatsangehörigen liegen.
(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen – vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinien in Kraft gesetzt ist.
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